Leerstandssteuer startet
Esch bittet Eigentümer leerer Läden zur Kasse
Ab dem 15. Januar greift die Leerstandssteuer in Esch. Wie die Steuererhebung genau funktioniert und welche Ausnahmen es gibt – ein Überblick.
Mehrere Lokale in der Alzettestraße stehen seit geraumer Zeit leer – die Leerstandssteuer soll nun die Eigentümer aktivieren Editpress/Claude Lenert Editpress/Claude Lenert Editpress/Claude Lenert Editpress/Claude Lenert Editpress/Claude Lenert Editpress/Claude Lenert
Es wird ernst für die Eigentümer von leerstehenden Geschäftslokalen in Esch. Ab dem heutigen Donnerstag (15. Januar) und nach Ablauf der Meldefrist beginnt die Stadt erstmals mit der konkreten Anwendung ihrer Leerstandssteuer auf ungenutzte Geschäftsflächen. Damit ist Esch landesweit die erste Gemeinde, die eine Leerstandssteuer auf Geschäftslokale tatsächlich anwendet.
Die Grundlage dafür wurde bereits im Oktober 2024 gelegt, als der Gemeinderat die Steuer einstimmig beschloss. Seit April 2025 ist das Reglement nach Zustimmung des Innenministeriums rechtskräftig. In den vergangenen Monaten hat die Stadt Eigentümerinnen und Eigentümer von Geschäfts- und Betriebsräumen in dem im Gemeinde-Reglement festgelegten Perimeter des Escher Stadtzentrums angeschrieben.
„Großteil der Geschäftsleute reagierte“
Nicht betroffen sind unter anderem Lokale, die sich an dem Stadtprojekt „Claire“ beteiligen Foto: Editpress/Claude Lenert
Betroffen sind ausschließlich Lokale im Erdgeschoss mit Schaufensterfront, die sich in den im Reglement definierten Straßen und Platzbereichen befinden – darunter die Alzettestraße, angrenzende Querstraßen sowie zentrale Plätze wie der Brill- und der Rathausplatz. Insgesamt fallen 374 Geschäftslokale in diesen Bereich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer wurden aufgefordert, mittels Fragebogen anzugeben, ob ihre Flächen aktiv genutzt werden oder leer stehen. Diese Abfrage bildet die Basis für die Anwendung der Leerstandssteuer ab Mitte Januar.
Nach Angaben der Gemeinde hat „der Großteil der Geschäftsleute auf das Schreiben reagiert“. Eine genaue Zahl nennt die Stadt jedoch nicht. Die Steuer richtet sich gezielt an jene Besitzerinnen und Besitzer, die Geschäftsräume leer stehen lassen, diese nicht unterhalten und auch nicht auf Angebote der Stadt eingehen, um den Stadtkern zu beleben.
Die Leerstandssteuer wird allerdings nicht automatisch fällig, sobald ein Geschäft leer steht. Ein Lokal wird erst dann steuerpflichtig, wenn es während sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht genutzt wird. Ausschlaggebend ist dabei entweder eine Meldung des Eigentümers über das Ende der Tätigkeit oder eine offizielle Feststellung des Leerstands durch die Gemeinde, falls keine Meldung erfolgt.
Mit einigen Ausnahmen
Das Projekt „Claire“
Das „Concept local d‘activation pour la revitalisation commerciale d‘Esch“, kurz: Claire, ist ein Projekt zum Leerstandsmanagement. Ziel ist es, dem Leerstand in Esch mittels Zwischennutzungen, Subventionen und administrativen Hilfestellungen entgegenzuwirken. Die Gemeinde gab im November 2025 an, dass der Anteil leerstehender Geschäfte in der „Uelzechtstrooss“ von 25 auf 11,5 Prozent gefallen ist. Dies bedeutet, dass 15 von insgesamt 130 Handelsflächen aktuell nicht genutzt werden. Sechs von diesen 15 Handelsflächen stehen momentan auf dem Markt zum Angebot. Mehr Informationen finden Sie unter claire.esch.lu.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Dauer des Leerstands, der Lage des Geschäfts, der betroffenen Fläche sowie der Art der Räumlichkeiten, etwa Erdgeschoss oder obere Etagen. Das Reglement sieht indessen mehrere Ausnahmen vor: Keine Steuer wird erhoben, wenn der Leerstand nachweislich nicht im Einflussbereich des Eigentümers liegt, etwa aufgrund eines laufenden Rechtsstreits, einer Insolvenz oder Liquidation.
Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer am städtischen Projekt „Claire“ beteiligen und der Stadt die aktive Suche nach Mieterinnen und Mietern zu festgelegten Konditionen überlassen. Darüber hinaus kann auf Antrag ein zeitlich begrenzter Aufschub der Steuer gewährt werden, etwa bei geplanten Umbau-, Renovierungs- oder Anpassungsarbeiten. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nach Fristverlängerungen keine Nutzung erfolgt, wird die Steuer fällig.