Plattformarbeit
„Déi Lénk“ will verbindliche Kriterien für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses
„Déi Lénk“ stellten am Dienstag ihren zweiten Gesetzesvorschlag zur Regulierung der Plattformarbeit vor. Er übernimmt Bestimmungen aus der EU-Richtlinie, die Luxemburg bis Dezember umsetzen muss, legt aber verbindlichere Kriterien für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses fest.
Carole Thoma und Marc Baum auf der Pressekonferenz am Dienstagvormittag in den Räumen der politischen Gruppierung „déi Lénk“ Foto: Editpress/Fabrizio Pizzolante
„Déi Lénk“ hat am Dienstagnachmittag einen zweiten Gesetzesvorschlag zur Regulierung der Plattformarbeit und der damit häufig einhergehenden Scheinselbständigkeit im Parlament hinterlegt. Am Dienstagvormittag stellten Ko-Sprecherin Carole Thoma und der Abgeordnete Marc Baum den Text auf einer Pressekonferenz in den Räumen der Partei vor.
Mit dem Gesetzesvorschlag will die politische Bewegung den Druck auf die CSV-DP-Regierung zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie erhöhen und gleichzeitig den Einfluss der Gewerkschaften im Bereich der digitalen Plattformen erhöhen, wo OGBL und LCGB bislang kaum vertreten sind. Schon im Mai 2022 hatte die damalige linke Abgeordnete Myriam Cecchetti einen von der Salariatskammer ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag deponiert, den Marc Baum vor zwei Jahren wieder zurückzog, ohne dass er vom Staatsrat begutachtet worden war. Nur die Salariatskammer und die Handelskammer hatten den Text avisiert. In ihrem neuen Gesetzesvorschlag hat die Linke nun Bestimmungen aus der „EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ übernommen, die im Oktober 2024 vom EU-Ministerrat in Luxemburg angenommen wurde.
Unterschiedliche Positionen
Bis zum 2. Dezember 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. Unter dem inzwischen geschassten CSV-Arbeitsminister Georges Mischo war die Umsetzung ins Stocken geraten, weil OGBL und LCGB dem Ständigen Beschäftigungsausschuss CPTE fern blieben. Mischos Nachfolger Marc Spautz hat die Gespräche Anfang des Jahres wieder aufgenommen, doch weil die Sozialpartner inzwischen Stillschweigen vereinbart haben, ist nicht gewusst, was Spautz in den noch bilateral verlaufenden Verhandlungen mit den Gewerkschaften und der UEL schon vereinbart hat. Klar ist jedoch, dass die Gewerkschaften die Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses strenger handhaben möchten, als es die Richtlinie vorsieht, während das Patronat eher der Ansicht ist, das Arbeitsrecht und die Jurisprudenz würden ausreichen, um zu bestimmen, ob jemand freiberuflich tätig oder in einem Beschäftigungsverhältnis ist.
Die EU-Richtlinie, die auf Druck von mehreren Mitgliedstaaten (darunter Frankreich) gegenüber ihrer ursprünglichen Fassung stark verwässert wurde, schreibt den Mitgliedstaaten etwas vage vor, „geeignete und wirksame Verfahren“ bereitzustellen, mit denen der Beschäftigungsstatus von Plattformarbeitern bestimmt werden kann, um unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wie es in den nationalen Gesetzen, Kollektivverträgen oder „gemäß den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten“ bestimmt ist. Die größte Neuerung der Richtlinie besteht in der Umkehr der Beweislast: Wird vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer Arbeitsplattform und einem Plattformarbeiter ein Arbeitsverhältnis ist, muss künftig die Plattform beweisen, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Drei von 13 Kriterien
Letztere Bestimmung zur gesetzlichen Vermutung hat „déi Lénk“ in ihrem Gesetzesvorschlag übernommen. Wesentlich weiter als die EU-Richtlinie geht die Linke aber bei den Kriterien, die den Ausschlag zur Bestimmung eines Arbeitsverhältnisses gehen. Die Rechtsprechung habe in den vergangenen Jahren gezeigt, dass es ohne eindeutige gesetzliche Grundlage schwierig ist, festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, sagte Marc Baum. Um den Richtern die Bestimmung des Arbeitsstatus zu erleichtern, hat die Partei in ihrem Vorschlag 13 Kriterien aufgestellt. Dazu gehört etwa, dass die Plattform die Bedingungen oder Grenzen für die Bezahlung der Dienstleistungen festlegt, die Ausführung und Qualität der Arbeit überwacht, sich auf dem Markt präsentiert oder die Zugangsbedingungen für Plattformarbeiter festlegt. Sind drei dieser 13 Kriterien erfüllt, gilt der Arbeitsvertrag als etabliert, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist.
Welche Parteien den Gesetzesvorschlag der Linken unterstützen, wird sich zeigen. Bislang hat noch kein Mitgliedstaat die EU-Richtlinie umgesetzt. In einer Sitzung des parlamentarischen Arbeitsausschusses hatte Georges Mischo im Juni 2024 erklärt, die Richtlinie lasse den nationalen Regierungen großen Spielraum, so dass das „level playing field“ nicht mehr gegeben sei. Luxemburg setze auf eine ausgewogene Umsetzung, um die Arbeiter zu schützen, ohne aber die Plattformen abzuschrecken, die sich in Luxemburg niederlassen und auch Steuern zahlen wollen.