Gesetzentwurf zu Arztgesellschaften
„Salariatsmedizin“ soll künftig nur sehr eingeschränkt erlaubt sein
Am Donnerstag hat CSV-Gesundheitsministerin Martine Deprez ihren Gesetzentwurf zu den Arztgesellschaften im Parlament hinterlegt. „Salariatsmedizin“ soll künftig auch außerhalb von Krankenhäusern nur sehr eingeschränkt möglich sein.
Die Beteiligung an den Gesellschaften wird ausschließlich Ärzten vorbehalten sein Foto: Editpress/Archiv
Einen Monat, nachdem sie den Vorentwurf dem Regierungsrat vorgelegt hatte, hinterlegte CSV-Gesundheitsministerin Martine Deprez am Donnerstag ihren Gesetzentwurf zu den Arztgesellschaften im Parlament. Im „exposé des motifs“ des Entwurfs wird noch einmal betont, dass die Beteiligung an den Gesellschaften ausschließlich Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Tierärzten (für die Sonderbestimmungen gelten) vorbehalten sei. Finanziers, die keine Mediziner sind, dürfen demnach nicht Teilhaber werden.
Hinsichtlich der AMMD-Forderung, dass Arztgesellschaften Mediziner als Beschäftigte einstellen dürfen, orientiert sich der Gesetzentwurf am Deontologiekodex der Ärzte. Dieser verbietet Arztvereinigungen einerseits eine Vereinbarung in Form einer Vermarktung der medizinischen Tätigkeit, die eine Vergütung („salarisation“) des Arztes oder eine Zahlung von Kosten beinhaltet, die über das hinausgeht, was in einer Vereinigung zulässig ist. Andererseits untersagt der Deontologiekodex angestellten Ärzten eine Vergütung anzunehmen, die auf Produktivitätsnormen, Stundenlohn oder anderen Bestimmungen basiert, die eine Einschränkung oder Aufgabe seiner beruflichen Unabhängigkeit oder eine Beeinträchtigung der Qualität der Versorgung zur Folge hätten.
Deontologiekodex
Der Deontologiekodex erlaubt aber die im CHL praktizierte Form der „Salariatsmedizin“: Die liberalen Ärzte legen ihre Honorare in einen gemeinsamen „Topf“, der am Ende des Monats nach bestimmten Kriterien aufgeteilt wird. Zwischen Ärzten derselben Fachrichtung sind Kostenteilung und Honorarausgleich uneingeschränkt möglich. Für Ärzte verwandter Fachrichtungen ist für Kostenteilung und Honorarausgleich eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich. Der Zusammenschluss von niedergelassenen Ärzten mit Ärzten in Ausbildung, die über eine befristete Zulassung zur Ausübung derselben Fachrichtung verfügen, ist nur vorübergehend erlaubt – mit Kostenteilung, jedoch ohne Honorarausgleich. Diese Bestimmungen hat Martine Deprez in ihrem Gesetzentwurf übernommen.
Die AMMD wollte am Donnerstag auf Tageblatt-Nachfrage noch nicht zu dem Entwurf Stellung beziehen, sie wolle den Text zuerst mit ihren Juristen analysieren.