Tödlicher Unfall in Kayl
Fahrlässige Tötung, Fahrerflucht, Alkohol: Luxemburger Anwalt erklärt drohende Strafen
Die Luxemburger Staatsanwaltschaft ermittelt in vier Punkten gegen den mutmaßlichen Unfallfahrer von Kayl. Der Anwalt Laurent Ries erklärt, welche Strafe der zu erwarten hat – und wie die unterschiedlichen Vorwürfe zusammenspielen.
Unfallstelle auf dem CR 166, Anwalt Laurent Ries: „Wenn er stehen geblieben wäre, wäre es immer noch eine Tötung, aber es würde nicht das volle Maß angewandt werden“
Ein 26 Jahre alter Autofahrer hat in der Nacht auf Sonntag einen schlimmen Unfall verursacht. Auf dem CR 166 war er von Schifflingen in Richtung Kayl unterwegs, als er kurz vor der Kayler Ortseinfahrt mit seinem Auto einen Jugendlichen erfasste, der auf der Straße ging. Der 16-Jährige starb am Sonntag im Krankenhaus. Der Autofahrer setzte nach dem Zusammenprall seine Fahrt fort – er beging also Unfallflucht.
Tödliche Kollision bei Kayl
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Fahrer wegen Trunkenheit am Steuer – und fahrlässiger Tötung
Am Montagnachmittag hat die Staatsanwaltschaft Luxemburg ein Statement veröffentlicht. Das Parquet sagt, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen den 26-Jährigen eingeleitet hat: wegen Fahrerflucht („délit de fuite“), fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr („homicide involontaire en matière de circulation“), Trunkenheit am Steuer („conduite en état d’ivresse“) und unterlassener Hilfeleistung (non-assistance à personne en danger).
Wie geht die Justiz jetzt weiter vor, was sagen die Luxemburger Gesetze – und was droht dem Fahrer? Darüber haben wir mit dem Anwalt Laurent Ries gesprochen.
Zur Person
Foto: privat
Laurent Ries(61) ist Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Luxemburg-Stadt.
Tageblatt: Herr Ries, der mutmaßliche Verursacher des schweren Unfalls bei Kayl ist nach dem Zusammenstoß offenbar weitergefahren. Ein klassischer Fall von Fahrerflucht?
Laurent Ries: Da sind Sie nicht nur bei Fahrerflucht, da sind Sie bei fahrlässiger Tötung. Fahrerflucht ist eine Sache, da liegt die Höchststrafe bei bis zu drei Jahren Gefängnis. Aber hier hat jemand einen Toten auf dem Gewissen. Es ist eine Sache, wenn Sie mit Ihrem Auto beim Ausparken den Blinker eines anderen Wagens verkratzen. Dann ist das Fahrerflucht. Wenn Sie aber jemanden töten im Straßenverkehr – auch ohne es zu wollen, also unwillkürlich –, dann liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren Gefängnis, wenn der Fahrer geflüchtet ist. Bei Verletzungen sind es drei Jahre.
Wie wird die Unfallflucht in diesem Fall vom Gesetz bewertet?
Die Artikel 58 bis 62 des Strafgesetzbuches erörtern den „concours réel“ sowie den „concours idéal“. Das bedeutet: Wenn es zu einem Zeitpunkt mehrere Straftaten gibt – wie hier Tötung im Straßenverkehr, Fahrerflucht, Trunkenheit am Steuer und unterlassene Hilfeleistung –, wird die Strafe für das Delikt ausgesprochen, das am schwersten wiegt. In diesem Fall heißt das: Ob der Fahrer stehen geblieben ist oder nicht, ändert zunächst nichts an der Sache, nur am Strafmaß. Die schlimmere Tat wird bestraft – und die heißt Tötung im Straßenverkehr und nicht Fahrerflucht oder Trunkenheit am Steuer.
Was, wenn der Fahrer stehen geblieben wäre und keine Fahrerflucht begangen hätte?
Wenn er stehen geblieben wäre, wäre es immer noch eine Tötung, aber es würde nicht das volle Maß angewandt werden. Und wenn gar keine weitere Zuwiderhandlung vorliegt – also weder Unfallflucht noch Alkohol noch überhöhte Geschwindigkeit –, liegt die Höchststrafe bei zwei Jahren. Die muss aber nicht verhängt werden. Ein Beispiel: Sie kommen von der Arbeit, es ist dichter Nebel. Sie fahren jemanden an, der betrunken auf der Straße torkelt. Sie halten an, aber die Person stirbt. Da gibt es vielleicht ein bis sechs Monate Gefängnis auf Bewährung oder sogar nur eine Geldbuße. Wenn aber eine Unfallflucht vorliegt, dann wird das Strafmaß automatisch auf fünf Jahre angehoben.
Wie spielt der mögliche Alkoholkonsum des Fahrers bei Gericht eine Rolle? Kann er sagen, er hat den Unfall aufgrund des Alkoholkonsums nicht gemerkt, war „unzurechnungsfähig“?
Nein. Das war früher ein bisschen anders, aber heutzutage ist das einfach falsch. Wenn ich etwas getrunken habe, dann habe ich mich bewusst und gewollt in diesen Zustand versetzt. Und ich bleibe umso mehr dafür verantwortlich, weil ich das geplant habe. Ich muss doch wissen, dass ich nicht mehr ordentlich fahren kann, wenn ich zehn Bier getrunken habe. Mit dieser Masche „teilweise unzurechnungsfähig wegen Alkohol“ ist es definitiv vorbei. Spätestens seit dem Zeitalter der drastischen Zunahme des Verkehrs und von alkoholisierten Fahrern und Rasern in den vergangenen zehn bis zwanzig Jahren. Die Richter erkennen Alkohol als „teilmildernd“ nicht mehr an und erhöhen die Strafen noch drastisch.
Was bedeutet der Alkohol für das Strafmaß?
Wenn er weitergefahren ist und auch noch Alkohol getrunken hatte, dann kann das volle Strafmaß zur Geltung gebracht werden. Fahrerflucht plus Alkohol plus Tötung: Das ist das Höchste. Wer mit Alkohol Auto fährt, gefährdet vorsätzlich andere und nicht nur sich selbst. Denn der Fahrer hat sich vorsätzlich in diesen Zustand versetzt. Das ist keine Ausrede, sondern verschlimmert die Situation. Und wie gesagt: Wir sind hier auch nicht mehr bei einer Handlung, die ungewollt den Tod eines anderen Menschen verursacht hat, was ein Höchststrafmaß von zwei Jahren bedeuten würde. Sondern bei Tod im Straßenverkehr. Da liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren, auch wenn es unwillkürlich war. Weil die Tat in Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Straßenverkehrsordnung geschah. Wenn der Fahrer betrunken ist, dann läuft es bei einem Todesfall oder einer Verletzung auf drei bis fünf Jahre Freiheitsentzug hinaus. Auch, wenn er stehen geblieben ist. Davon kann man ausgehen, so weit eine Zuwiderhandlung wie Alkohol im Spiel ist.