Do., 18. April 2024




  1. Consti. F /

    Polen am Pranger wegen nicht unabhängiger Justiz? Da war doch was.Gefunden auf jura-online.de
    Zitat
    Damit sind sie weisungsgebunden. Solche Weisungen können für jede staatsanwaltliche Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getroffen werden. Welcher Antrag soll gestellt werden, wie soll das Recht im konkreten Einzelfall ausgelegt werden, soll Ermessen ausgeübt werden – wenn ein Vorgesetzter eines Staatsanwalts hier eine Weisung trifft, muss er sie befolgen. Um wen es sich überhaupt um Vorgesetzte handelt, ist in § 147 GVG geregelt: Danach ist die Bundesjustizministerin gegenüber dem Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten weisungsbefugt, auf Landesebene sind das die jeweiligen Justizminister. Anschließend kommen in der Hierarchie die Generalstaatsanwälte der Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten. Beim Landgericht ist der Leitende Oberstaatsanwalt zu Weisungen befugt, der über den einzelnen Oberstaatsanwälten – sprich Leiter einzelner Abteilungen – steht. Diese wiederum können gegenüber den einzelnen Staatsanwälten Weisungen erteilen.
    Zitat Ende

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