Lieferkettengesetz
Gutachten warnt vor Rechtsvakuum bei Unternehmenshaftung in Luxemburg
Bis zum 26. Juli 2028 muss die Regierung die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) umsetzen. Derzeit gibt es in Luxemburg keine spezifischen Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haftung in diesem Zusammenhang.
Jean-Louis Zeien, Koordinator der „Initiative pour un devoir de vigilance“, Noémie Sadler, Präsidentin der „Commission consultative des droits de l’Homme“, und Me François Moyse (von links) bei der Vorstellung des Gutachtens im Menschenrechtshaus Foto: Editpress/Didier Sylvestre
Letzteres geht aus dem 25-seitigen juristischen Gutachten hervor, das die Anwaltskanzlei „Moyse & Associates“ erstellt und das Noémie Sadler, Präsidentin der „Commission consultative des droits de l’Homme (CCDH)“, Jean-Louis Zeien, Koordinator der „Initiative pour un devoir de vigilance“ (IDV), sowie der Rechtsanwalt François Moyse vorgestellt haben.
Die rechtliche Analyse zeigt, „dass der derzeitige nationale Rechtsrahmen nach wie vor unzureichend ist, um eine zivilrechtliche Haftungsregelung zu gewährleisten, die auf der Sorgfaltspflicht von Unternehmen basiert“. Daher müsse das Risiko, dass eine Umsetzung wirkungslos wäre, „wenn keine Anpassungen des nationalen Rechtsrahmens vorgenommen werden“, ernst genommen werden.
Im Mittelpunkt der Umsetzung steht nach Jean-Louis Zeiens Worten die Frage nach dem anwendbaren Recht in komplexen Wertschöpfungsketten: „Werden die Opfer eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht durch das Recht des Landes geschützt, vor dessen Gerichten der Rechtsstreit verhandelt wird, in diesem Fall Luxemburg, oder durch das Recht des Drittlandes, in dem der Schaden entstanden ist, das oft über keine der CSDDD gleichwertige Regelung verfügt?“
Rechtssicherheit stärken
Um zu verhindern, dass ausländische Rechtsvorschriften die Wirksamkeit des Rechts auf Schadenersatz beeinträchtigen, und um eine Zunahme unterschiedlicher Regelungen für Unternehmen zu vermeiden, sei es notwendig, die Rechtssicherheit in Luxemburg zu stärken. Der Gesetzgeber muss bestimmte Bestimmungen als „lois de police“ (zwingende Vorschriften) einstufen und deren direkte Anwendung durch nationale Gerichte sicherstellen – was in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei.
Der derzeitige Rechtsrahmen reiche bei weitem nicht aus, um die wesentlichen Hindernisse zu beseitigen, die den Opfern den Zugang zu Entschädigung verwehren. Die Beweislast liegt nach wie vor bei den Opfern von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltsünden, die das Verschulden, den Schaden und die Kausalität nachweisen müssen, während die Unternehmen über den Großteil der relevanten Informationen verfügen. Zudem schränkt die eigenständige Rechtspersönlichkeit von Unternehmen die Haftung von Muttergesellschaften ein. „Eine Umsetzung ohne wirksamen Mechanismus der zivilrechtlichen Haftung wäre daher sinnlos“, betont Zeien.
Aufseiten der Opfer gibt es weitere Hindernisse, die den Zugang zur Justiz erschweren: So können etwa Verbände nur unter besonders restriktiven Bedingungen vor Gericht klagen. Außerdem können die hohen Kosten für Gerichtsverfahren viele Opfer davon abhalten, Schadenersatz zu fordern. Zu kurze Verjährungsfristen und unzureichende Aufbewahrungsfristen für interne Unternehmensdokumente können darüber hinaus den effektiven Zugang zur Justiz behindern.
Opfer haben es schwer
Laut Noémie Sadler ist daher eine Anpassung des rechtlichen Rahmens erforderlich – eine Feststellung, die die beratende Menschenrechtskommission auch in ihrer Rolle als nationale Berichterstatterin zum Thema Menschenhandel teilt: „In Luxemburg haben es die Opfer schwer, ihre Rechte geltend zu machen“, stellt die CCDH-Präsidentin fest. „Um Abhilfe zu schaffen, muss die Regierung die Handlungsmöglichkeiten der Assoziationen stärken, finanzielle Hürden beseitigen und ausreichend lange Verjährungsfristen sowie Aufbewahrungsfristen für Beweismittel gewährleisten. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt der wirksame Zugang zur Justiz reine Theorie.“
Eine minimalistische Umsetzung der Richtlinie wird nicht ausreichen, weiß Jean-Louis Zeien. In diesem Zusammenhang fordern die CCDH und die IDV die Regierung auf, sich an der Gesetzgebung der Nachbarländer wie Frankreich und Deutschland zu orientieren, die in diesem Bereich deutlich weiter fortgeschritten sind.
Zu den wichtigsten Empfehlungen aus dem Rechtsgutachten gehört neben der Einstufung der nationalen Umsetzungsbestimmungen als „lois de police“ auch die Möglichkeit, Sammelklagen für die Opfer vorzusehen. Darüber hinaus wird empfohlen, ein allgemeines Klagerecht für Vereinigungen anzuerkennen, damit diese an der Seite der Opfer intervenieren können. Genannt wird zudem die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für interne Unternehmensunterlagen. Die Gutachter empfehlen nicht zuletzt, die Übernahme der den Opfern auferlegten Verfahrenskosten auszuweiten, und dass die Richtlinie auch für staatlich kontrollierte oder unterstützte Unternehmen sowie für Risikobranchen gilt.