Forum von Laurent Zeimet
Politische Forderungen sind kein Völkerrecht
Am 7. Oktober 2023 ermordeten Terroristen der Hamas und anderer bewaffneter Gruppen rund 1.200 Menschen in Israel. Sie überfielen Familien und ein Musikfestival, verübten sexualisierte Gewalt und verschleppten 251 Geiseln. Wer heute über Gaza spricht, darf diesen Terror nicht ausblenden. Dieser Terror rechtfertigt aber ebenso wenig das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Zehntausende unschuldige Menschen verloren ihr Leben, ganze Wohnviertel wurden zerstört.
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Israel hat das Recht, sich gegen Angriffe zu verteidigen. Das humanitäre Völkerrecht setzt diesem Recht jedoch klare Grenzen.
Wir dürfen dem Leid nicht gleichgültig gegenüberstehen. Über die zwingenden Maßnahmen gehen die Meinungen auseinander. Wir müssen unterscheiden zwischen dem, was vom Völkerrecht verbindlich verlangt wird, und dem, was politisch gefordert wird.
Zur Person
Foto: Editpress/Julien Garroy
Laurent Zeimet ist Fraktionschef der CSV.
Die „Cellule scientifique“ der Abgeordnetenkammer hat Luxemburgs rechtliche Verpflichtungen untersucht. Einige dieser Schlussfolgerungen gehen uns zu weit. Die CSV hat daher den Völkerrechtler Matthias Herdegen um eine Einschätzung gebeten. Wir sind nicht der Ansicht, dass Luxemburg wegen seiner Politik gegenüber Israel und Palästina ein juristisches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Ganz im Gegenteil.
Der Internationale Gerichtshof stufte im Juli 2024 die israelische Besatzung und die damit verbundene Siedlungspolitik als völkerrechtswidrig ein. Andere Staaten dürfen die israelische Präsenz in den besetzten Gebieten nicht anerkennen oder durch ihr eigenes Handeln unterstützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede wirtschaftliche Beziehung zu Israel bereits eine völkerrechtswidrige Beihilfe wäre. Zwischen dem israelischen Staat und rechtswidrigen Handlungen in den besetzten Gebieten muss unterschieden werden.
Artikel 16 der Regeln zur Staatenverantwortlichkeit behandelt die Beihilfe eines Staates zu einer Rechtsverletzung eines anderen Staates. Herdegen betont den konkreten Zusammenhang mit der rechtswidrigen Handlung sowie Kenntnis und bewusste Förderung. Andere Völkerrechtler legen einzelne Anforderungen weiter aus. Dieser Streit lässt sich nicht mit pauschalen Vorwürfen entscheiden.
Hilfe ist nicht zwingend Beihilfe
Wer bereits indirekte Finanzströme als Beihilfe bewertet, muss dieselben Fragen bei der Unterstützung Gazas zulassen. Könnten Hilfsgelder von der Hamas abgezweigt worden sein? Haben Hilfsgelder möglicherweise Mittel freigesetzt, die für Waffen oder die Vorbereitung des 7. Oktober eingesetzt wurden? Bewiesen ist das nicht. Es wäre falsch, humanitäre Organisationen pauschal zu verdächtigen. Aber es wäre ebenso falsch, die Frage nach der Verwendung öffentlicher Gelder nicht zu stellen. Die Hilfe muss bei den Bedürftigen ankommen.
Zwischen dem israelischen Staat und rechtswidrigen Handlungen in den besetzten Gebieten muss unterschieden werden
Auch bei der Forderung nach einem Waffenembargo zählt die bestehende Rechtslage. Luxemburg kontrolliert die Ausfuhr und den Transit militärischer Güter sowie von Dual-Use-Produkten nach dem Gesetz vom 27. Juni 2018, europäischem Recht und dem internationalen Waffenhandelsvertrag. Dabei sind Risiken und Endverwendungen zu prüfen. Die Regierung hat ihre restriktive Praxis gegenüber Israel erläutert. Ein vollständiges Embargo kann man politisch fordern. Das bedeutet aber nicht, dass Luxemburg bisher keine Instrumente gegen problematische Exporte hätte. Entscheidend ist ihre konsequente Anwendung.
Bei Waren aus israelischen Siedlungen im besetzten Westjordanland ist die Lage eindeutig. Sie gelten im Sinne des EU-Israel-Assoziierungsabkommens nicht als Waren aus Israel und dürfen dessen Handelsvorteile nicht genießen. Wir haben keine Einwände gegen ein gezieltes Importverbot aus dem Westjordanland. Die Frage ist, was Luxemburg allein beschließen darf. Am 16. Oktober hat der Regierungsrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 2018 über Exportkontrollen gebilligt. Damit soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, um in außergewöhnlichen und streng geregelten Fällen nationale Importbeschränkungen für Waren aus Drittstaaten zu ermöglichen, soweit das EU-Recht entsprechende Ausnahmen zulässt.
Sanktionen für alle Schurken?
Für nationale Sanktionen braucht es nachvollziehbare Kriterien, die auch bei anderen Konflikten gelten. Sie müssten ebenso gegenüber den Verantwortlichen des Massakers vom 7. Oktober angewendet werden, einschließlich ihrer Hintermänner und Geldgeber. Auch Menschenrechtsverletzungen in China und im Iran dürfen dann nicht weniger Gewicht haben, weil wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen – seien es Handelsbeziehungen zu China oder Verbindungen regimenaher iranischer Geschäftsleute über Luxemburger Gesellschaften. Dass eine solche Konsequenz für den Finanzplatz Luxemburg unbequem werden könnte, gehört ebenfalls zu dieser Debatte.
Besondere Zurückhaltung verlangt der Begriff „Genozid“. Die Zahl der Toten in Gaza und das Ausmaß der Zerstörung sind entsetzlich. Daraus allein lässt sich aber noch nicht ableiten, dass der Tatbestand des Völkermordes erfüllt ist. Die Genozidkonvention verlangt neben bestimmten Handlungen die besondere Absicht, eine geschützte Gruppe ganz oder teilweise als solche zu zerstören. Das ist eine Frage von Beweisen, nicht von Schlagworten. Zur Bewertung des Krieges gehört auch, dass die Hamas aus dicht besiedelten Gebieten operiert und Zivilisten strategisch als Schutzschilde einsetzt. Nichts davon befreit Israel von seinen Pflichten zum Schutz der Zivilbevölkerung. Ob ein Genozid vorliegt, müssen die zuständigen Gerichte beurteilen. Mögliche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind unabhängig davon aufzuklären.
Luxemburg betont das Existenzrecht und die Sicherheit des Staates Israel. Die Regierungspolitik Israels muss man kritisieren. Die friedliche Existenz des Staates Israel steht für uns aber nicht zur Disposition. Luxemburg hat Palästina anerkannt und fördert weiterhin eine Zwei-Staaten-Lösung. Wir leisten humanitäre Hilfe und unterstützen internationale Verfahren. Über weitere Schritte könnte und sollte man gegebenenfalls nachdenken. Man sollte nur nicht so argumentieren, als sei jede politische Forderung bereits eine eindeutige völkerrechtliche Pflicht.
Der Völkerrechtler Philippe Sands hat jüngst in seiner Rede in der Frankfurter Paulskirche daran erinnert, dass das Völkerrecht für alle gelten muss, für Gegner wie für Freunde. Wir können nicht von anderen verlangen, sich an internationale Regeln zu halten, und bei unseren eigenen Verbündeten andere Maßstäbe anlegen.
Anmerkung
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