Nach Durchsuchungen
Anwälte von suspendiertem Schulleiter kritisieren Veröffentlichungen
Der Anwalt Marc Becker kritisiert den Umgang mit seinem Klienten Jean Billa. Es sei zu „Artikeln mit reißerischen Titeln“ gekommen, die „nur die wildesten Phantasien und Gerüchte, insbesondere unter den Schülern, hervorrufen, was dem Ruf von Herrn Billa schwer schadet“, heißt es in einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung.
Schuldirektor Jean Billa ist in die Schlagzeilen geraten – sein Anwalt kritisiert, welche Details an die Öffentlichkeit gelangt sind Foto: Screenshot
Unsere Position
Das Tageblatt steht hinter seiner Berichterstattung. Als Schuldirektor ist Jean Billa nicht nur Privatperson, weshalb die identifizierende Berichterstattung statthaft ist.
Insbesondere seine Suspendierung und die Ermittlungen – so gab es auch Durchsuchungen am Arbeitsplatz – sind zudem von der Öffentlichkeit ohnehin nicht unbemerkt geblieben. Auch wenn sie subjektiv zwangsläufig unangenehm erscheinen muss, kann eine Berichterstattung außerdem der Verbreitung haltloser Gerüchte auch entgegenwirken.
Der Direktor des Lycée Edward Steichen in Clerf ist durch das Bildungsministerium vorläufig von seinem Posten enthoben worden – außerdem wurden von gleicher Stelle offenbar gleich zwei Anzeigen gegen Billa gestellt. Das hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag mitgeteilt – und auch schon erste Details: Offenbar wurde ein Verstoß gegen die Drogengesetze angenommen und bei einer Hausdurchsuchung dann verbotene beziehungsweise genehmigungspflichtige Waffen oder Munition gefunden. Weitere Details waren auch auf Nachfrage nicht zu erfahren.
Die relativ starke Redseligkeit der Justizbehörde stößt dem Anwalt Becker auf. Der verweist auf das Untersuchungsgeheimnis, „das die moralische Integrität und das Privatleben jeder Person, die als unschuldig gilt, respektieren und eine effiziente Durchführung der Untersuchung gewährleisten soll“. Es sei daher auch „zumindest überraschend“, wie detailliert die Presse berichten konnte. Gleichzeitig befürchtet der Anwalt eine Vorverurteilung, da der Verweis auf die Unschuldsvermutung „banal“ sei und nichts daran ändern werde, dass die Leser die Schuld des Schulleiters als erwiesen ansähen.
Davon könne aber keine Rede sein: „Mein Mandant bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten ausdrücklich und wird seine Verteidigungsrechte im Rahmen der laufenden und noch bevorstehenden Verfahren geltend machen“, erklärt der Anwalt.