Zeitgeschichte
Die „mentions honorifiques“: Kann man Patriotismus bewerten?
In Nachkriegsgesellschaften ließ sich eine Vielzahl an unterschiedlichen Lebenssituationen finden, die jedoch häufig mit den Kategorien „Patriot“ und „Verräter“ überdeckt werden. In den wenigsten Fällen herrschte ein gesellschaftlicher Konsens darüber, wer nun in die eine oder andere Kategorie eingestuft werden sollte, so auch in Luxemburg.
Die Historikerin Elisabeth Wingerter
Als die Luxemburger Regierung 1944 strafrechtliche und administrative Säuberungsmaßnahmen einsetzte, waren die Wunden der Besatzungszeit noch ganz frisch. Die staatlichen Initiativen sollten den Weg zu einer erneuerten, zukunftsorientierten Gesellschaft ebnen. Es stellte sich allerdings nicht nur die Frage nach dem Ausmaß an Kollaboration mit der Besatzungsmacht, sondern auch nach der Bewertung patriotischen Verhaltens. Doch wie wurde in den Luxemburger Verwaltungen die Vergabe von Ehrenauszeichnungen, den „mentions honorifiques“, geregelt? Und welche Kriterien wurden zur Bestimmung „patriotischen Verhaltens“ aufgestellt?
Die „enquête administrative“, welche im November 1944 eingeleitet wurde, sollte „antipatriotisches“ Verhalten von Funktionären der staatlichen Verwaltungseinheiten sowie von Akteuren des öffentlichen und kulturellen Lebens überprüfen und sanktionieren.1 Bis zum 20. September 1946 wurden insgesamt 17.870 Dossiers von Staatsdienern, Angestellten und Arbeitern geprüft, wovon 755 in einer Sanktion resultierten.2 Die dadurch erfolgten Untersuchungen brachten jedoch auch Aktivitäten gegen die NS-Besatzer zutage. Um diesem Umstand zu genügen, wurde im Januar 1946 eine Spezialkommission für die Begutachtung von Ansprüchen auf eine Ehrenbezeichnung eingesetzt und konnte Auszeichnungen des ersten, zweiten und dritten Grades vergeben. Die Untersuchungskommissionen konnten in Betracht kommende Kandidaten vorschlagen. Laut offiziellem Stand im September 1946 wurden 356 Ehrungen ersten Grades, 445 zweiten Grades und 554 dritten Grades in der Kategorie der Funktionäre und staatlichen Angestellten vergeben.
Die „mention honorifique“ stellte eine wichtige öffentliche Anerkennung dar. Luxemburger Zeitungen, darunter auch das Tageblatt, publizierten Listen der verliehenen „mentions“ aus den verschiedenen Verwaltungen. Hinzu kam auch eine potenzielle Verbesserung der beruflichen Bedingungen. Ausnahmeregelungen für Neuernennungen und Beförderungen im Staatsdienst zugunsten von Personen mit einer 1. „mention“ konnten durch den Regierungsrat bewilligt werden.3 Aber auch Kandidaten mit Auszeichnungen 2. oder 3. Grades genossen ein „Recht zur Präferenz“, sobald sie mit einer Person um einen Posten konkurrierten, die keine Auszeichnung trug oder gar einer Sanktion unterworfen war. Im Gesetz vom 10. Juli 1947 wurde sogar festgelegt, dass, falls eine Beförderung in einen höheren Dienstgrad nicht realisierbar sei, der Regierungsrat eine dreijährliche Lohnerhöhung für Mentionsträger ersten Grades anordnen könne.
Die positive Wirkung der Ehrenbezeichnungen auf die Karriere hatte jedoch langwierige Auswirkungen auf die persönlichen Beziehungen innerhalb der verschiedenen Verwaltungen. In den Archiven überlieferte Beschwerden zeugen davon, dass sich viele Beamte ungerecht behandelt fühlten. Obgleich ab September 1945 die „mentions“ nicht mehr individuell, sondern gruppenweise begutachtet wurden, um zu einer „uniformité d’appréciation et décision“4 zu gelangen, hielten Beschwerden über den Auswahlprozess noch jahrzehntelang an. 1965 stellte ein Polizeibeamter eine Anfrage an den Staatsminister, in der er Ausgrenzungen anprangerte: „Wieder sollen diejenigen, die keine Mention mehr oder jedenfalls keine 1. Grades erhalten hatten, erneut gedemütigt werden. […] Welches Maß wurde bei der Verleihung der Mentionen angewandt?“
Ein Zeugnis für den Patriotismus
Um sich in Anbetracht der zahlreichen Mentionsanwärter ihre Arbeit zu erleichtern, führte die Spezialkommission ein Punktesystem für die Bestimmung der Verdienststufen ein. Die Anzahl der Punkte entschied über den Auszeichnungsgrad. Laut dem Epurationsminister und späteren Generalkommissar der „enquête administrative“, Robert Als, habe die Spezialkommission damit eine solide, aber nicht unproblematische Lösung gefunden: „elle a établi une échelle des actes de résistance et des faiblesses, et par des opérations d’addition et de soustraction de ces valeurs positives et négatives elle détermine la mention qui peut revenir à tel ou tel cas. Cette méthode, appliquée avec une conséquence rigide, est incorruptible. Est-elle infaillible? C’est une autre question […].“5 Dennoch war er der Ansicht, dass das Bewertungssystem ein gewisses Maß an Objektivität und Nachvollziehbarkeit garantierte.
Die hierfür erstellten Bewertungsformulare zeugen von einer Einschätzung auf Grundlage von vier Kategorien. Zunächst wurde die Ablehnung der Zugehörigkeit zu NS-Organisationen als patriotischer Akt gelistet. Weiterhin wurde die Entlassung von Beamten während der Besatzung als Oberbegriff für sehr unterschiedliche Erfahrungen verwendet, wie z.B. Dienstverpflichtung, Deportation und Gefangenhaltung in einem KZ. Die dritte Kategorie widmete sich verschiedenen Resistenztätigkeiten im Untergrund. Der letzte Punkt ist als „Kompensation“ benannt. Hierbei handelte es sich um eine Kategorie, die sowohl zusätzliche Punkte, wie z.B. für Inhaftierung durch NS-Organe, enthalten konnte, als auch Punktabzüge, wie z.B. für die Leistung eines Eides auf den „Führer“. Die Spalten I bis III dienten wohl dazu, dass die Kommissionsmitglieder ihre unterschiedlichen Punkteverteilungen eintragen konnten. Das am Ende errechnete Resultat entschied dann über den Auszeichnungsgrad: mindestens 20 Punkte für den ersten Grad und zumindest 10 für den zweiten. Niedrigere Punktezahlen konnten je nach Fall den 3. Grad oder eine Ablehnung bedeuten.
Hinterfragen der Kategorien
Diese Formulare stellen zwangsläufig eine vereinfachte Sichtweise auf unterschiedliche Lebensrealitäten dar. Aus heutiger Perspektive fällt auf, dass die Entlassung, Inhaftierung oder Deportation von Personen aus rassistischen und antisemitischen Gründen nicht als separates Kriterium aufgeführt wird. Insgesamt stehen Handlungen, die die Resistenz betreffen, tendenziell im Vordergrund. Jedoch sei hier bemerkt, dass die „enquête administrative“ nicht mit einer strafrechtlichen Untersuchung gleichgesetzt werden kann und der Fokus auf den Untersuchten in ihrer Rolle als Beamte lag. Somit ist die Auswahl des zweiten Kriteriums, der Entlassung, als Oberbegriff für unterschiedliche Akte des Widerstands, nachvollziehbar. Wichtig ist zu bemerken, dass das Formular die Art der patriotischen Handlung und nicht das Ausmaß derer bestimmt. Zum Verständnis der Formulare ist es also notwendig, weitere Dokumente zu den überprüften Personen hinzuzuziehen.
Die Ausarbeitung der Kategorien „patriotisch“ und „antipatriotisch“ im Rahmen der administrativen „épuration“ konnte den Komplexitäten der realen Situation nicht entsprechen. Umso mehr ist es Aufgabe der Historiker, diese Kategorien nicht als Schemata für die Bewertung von Kollaboration oder Widerstand zu nutzen, sondern ihren Ursprüngen und ihrer Wirkung auf die Gesellschaft nachzugehen. Tiefgehende Untersuchungen zum Thema der „mentions honorifiques“ könnten in Zukunft zu einem umfassenderen Bild des Patriotismusbegriffs im Luxemburg der Nachkriegszeit beitragen.
1 Mehr zum Thema: Vincent Artuso, Les épurations au Luxembourg (1944-1955), Purifier, enquêter, oublier, in: Marc Bergère et al. (Hg.), Pour une histoire connectée et transnationale des épurations en Europe après 1945 (Convergences 96), Brüssel 2019, S. 135-146; Paul Cerf, De l’Epuration au Grand-Duché de Luxembourg après la Seconde Guerre mondiale, Luxembourg 1980; Paul Fonck, Epuration in Luxemburg. Die enquête administrative in der Nachkriegszeit, Mémoire scientifique, Université du Luxembourg 2015.
2 Grand-Duché de Luxembourg, Ministère d’État, Bulletin d'information, Nr. 11, 30. September 1946, S. 6.
3 Arrêté grand-ducal du 2 mars 1945 portant institution de l'enquête administrative prévue par l'arrêté grand-ducal du 30 novembre 1944, Art. 10, in: Mémorial A, Nr. 10 (10.3.1945), S. 85-88.
4 ANLux, EPU-02-508, Lettre du Ministre de l’Épuration concernant l’octroi des mentions honorifiques au Corps de la Police locale étatisée, 18. 9. 1945.
5 Robert ALS, L’Enquête administrative, Luxembourg 1946, p. 26.
Eines der Bewertungsformulare aus dem Nationalarchiv. Die eingetragenen Punkte wurden verdeckt. Formular zur Bestimmung des Auszeichnungsgrades für eine unbekannte Person, ca. 1946. Foto: ANLux, EPU-02-040