GutachtenCHFEP fordert Überarbeitung des Tripartite-Gesetzesentwurfs

Gutachten / CHFEP fordert Überarbeitung des Tripartite-Gesetzesentwurfs
 Symbolfoto: Editpress-Archiv/Alain Rischard

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Die Luxemburger Berufskammer der öffentlich Bediensteten hat sich am Dienstagmittag zu dem Gesetzesentwurf der Regierung hinsichtlich des Tripartite-Abkommens geäußert. In dem Schreiben macht die Kammer klar, dass sie dem Entwurf „nur unter ausdrücklichem Vorbehalt“ zustimme und ihn „grundsätzlich skeptisch“ sehe.

Die „Chambre des fonctionnaires et employés publics“ (CHFEP) hat am Dienstag ein Gutachten bezüglich des Gesetzesentwurfs Nr. 8000 der Regierung zum Tripartite-Abkommen veröffentlicht. Die Berufskammer der öffentlich Bediensteten schreibt in der zugehörigen Pressemitteilung, man sehe den Entwurf „grundsätzlich skeptisch“ und fordert eine Überarbeitung. Die CHFEP erklärt dazu: „In der Tat sind in diesem Entwurf derart viele Ungenauigkeiten zu beanstanden, dass die Plenarversammlung der CHFEP nur unter ausdrücklichem Vorbehalt dem Gesetzesentwurf zustimmen kann.“

Nach der Analyse sei die Berufskammer zu dem Schluss gekommen, dass verschiedene Punkte des Abkommens „nicht sinngetreu“ in den Gesetzesentwurf eingeschrieben worden seien. Das treffe vor allem auf die Regelung zu, die besagt, dass nur eine Indextranche pro Jahr ausbezahlt werden dürfe – „jeweils am 1. April 2023 bzw. 2024“. Sollten weitere Indextranchen fällig werden, sehe der Gesetzesentwurf zwar deren Ausbezahlung am 1. April 2024 vor, umfasse jedoch nicht die Möglichkeit, dass dieser Umstand in den kommenden Monaten eintreffen könne. „Das Szenario, nach welchem die Inflation die Preise derart hochtreiben könnte, dass schon im Jahre 2022 ein weiterer Ausgleich an die Arbeitnehmer nötig würde, wurde demnach nicht von der Regierung berücksichtigt“, schreibt die CHFEP und fordert dazu eine klare Regelung.

Widersprüchliche Fristen

Zudem erinnert die Berufskammer daran, dass die Regierung sich dazu verpflichtet habe, eine neue Sitzung des Tripartite-Koordinierungsausschusses einzuberufen – „für den Fall, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage verschlechtert oder eine zusätzliche Indextranche im Jahr 2023 ausgelöst wird“. Für die CHFEP sei es „unentbehrlich“, dass diese Verpflichtung auch gelten müsse, falls sich die Lage bereits im aktuellen Jahr verschlechtern sollte.

Ein weiterer Punkt, den die CHFEP bemängelt, ist die Regelung der in dem Entwurf vorgesehenen Steuerkredite für Haushalte. Dieser sei „insofern ungerecht, als er beispielsweise – bei gleichem verfügbarem Einkommen pro Haushalt – jenen mit zwei Lohnempfängern einem Ein-Personen-Haushalt bevorzugt“.

Die Berufskammer ergänzt: „Dass die Verfasser des Gesetzesentwurfes zudem mehrfach Fristen vorgesehen haben, die im Widerspruch zu anderen Fristen stehen (so soll das Abkommen beispielsweise schon am 31. Dezember 2023 außer Kraft treten, die gesetzliche Bestimmung, welche die Abweichung zum regulären  Indexsystem vorsieht, jedoch erst am 1. April 2024), ist dann nur ein weiterer Beweis dafür, dass der Text unbedingt überarbeitet werden muss.“

lupus-canis
17. Mai 2022 - 20.51

„In der Tat sind in diesem Entwurf derart viele Ungenauigkeiten zu beanstanden, dass die Plenarversammlung der CHFEP nur unter ausdrücklichem Vorbehalt dem Gesetzesentwurf zustimmen kann.“ ganz klor NEE ..

Peter /
17. Mai 2022 - 13.55

Eine seriöse Gewerkschaft hätte sich auf diesen faulen Kompromiss niemals einlassen dürfen. Viel zu spät merkt die CHFEP, dass sie sich hat über den Tisch ziehen lassen und versucht jetzt Schadensbegrenzung…. Im Gegensatz zu CHFEP hatte die OGBL den faulen Braten gerochen.