Covid-19-Gesetz
Staatsanwaltschaft übt scharfe Kritik an Zwangshospitalisierung
Die Justizbehörden üben scharfe Kritik an Artikel 7 des ersten der beiden Covid-19-Gesetzesentwürfe, der die Zwangshospitalisierung von Corona-Patienten vorsieht. Das Projekt werfe mehr Fragen auf, als es Antworten liefere, bemängelt Generalstaatsanwältin Martine Solovieff in ihrem Gutachten. Staatsanwalt Georges Oswald bezeichnet die Anwendung des Gesetzes in seiner aktuellen Form als „illusorisch“. Auch die beratende Menschenrechtskommission hinterfragt die Praxis der Zwangseinweisung. Die nationale Datenschutzkommission kritisiert vor allem, dass die Daten infizierter und mutmaßlich infizierter Personen vergleichsweise lange gespeichert werden können.
Die im Covid-19-Gesetzesprojekt geplante Zwangshospitalisierung von Corona-Patienten stellt die Justizbehörden vor große Rätsel Foto: Editpress/Julien Garroy
Die nationale Datenschutzkommission CNPD, die Menschenrechtskommission CCDH, die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Luxemburg haben in den vergangenen Tagen erste Gutachten zum ersten Covid-19-Gesetz abgegeben, das die Einschränkung der persönlichen Freiheiten nach Ablauf des „Etat de crise“ am 24. Juni regeln soll. Obwohl die Justizbehörden nicht dazu eingeladen waren, Stellung zu beziehen, haben sie sich aufgrund bestimmter Maßnahmen im Gesetzesprojekt trotzdem dazu geäußert. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Luxemburg stören sich insbesondere an Artikel 7 über die Zwangshospitalisierung, der sich an Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 1980 zur Organisierung der Gesundheitsdirektion und an das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zwangshospitalisierung von Personen mit psychischen Störungen anlehnt. Das Gesetz von 1980 erlaubt es der Gesundheitsbehörde, Zwangseinweisungen bei ansteckenden Krankheiten durchzusetzen. Ähnlich wie das Gesetz von 2009 sieht der nun vorliegende Covid-19-Gesetzesentwurf vor, dass der Staatsanwalt die Zwangseinweisung verordnen kann, wenn eine Person eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit anderer darstellt.