Plattformarbeit

Scheinselbstständigkeit bereitet nationalen und europäischen Behörden Sorgen

Im Zuge der rasanten Entwicklung der Digitalisierung nimmt die Plattformarbeit einen immer größeren Stellenwert in der Wirtschaft ein. Insbesondere Onlinelieferdienste für Essen scheinen von der Schließung der Restaurants und Gaststätten in der Corona-Krise zu profitieren. Mit der Plattformwirtschaft hält gleichzeitig eine relativ neue Form von prekärer Beschäftigung Einzug in die Arbeitswelt. Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit hat inzwischen auch Luxemburg erreicht, wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Lieferplattform WeDely zeigen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene suchen die Behörden und Institutionen nach legislativen Lösungen, um die Lage in den Griff zu bekommen. 

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Lieferplattform WeDely wegen Verstößen gegen das Arbeits- und Niederlassungsrecht sind soweit abgeschlossen. Der Prozess soll voraussichtlich Anfang nächsten Jahres beginnen. WeDely plant derweil, sein Geschäft vom Zentrum auf den Süden Luxemburgs auszuweiten.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Lieferplattform WeDely wegen Verstößen gegen das Arbeits- und Niederlassungsrecht sind soweit abgeschlossen. Der Prozess soll voraussichtlich Anfang nächsten Jahres beginnen. WeDely plant derweil, sein Geschäft vom Zentrum auf den Süden Luxemburgs auszuweiten. Foto: Luc Laboulle

Wegen der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Industrie gewinnen kommerzielle Internetplattformen seit einigen Jahren rasant an Bedeutung. Die Dienste, die über Online-Plattformen angeboten werden, sind vielfältig. Sie reichen vom Handel (Amazon Marketplace) über Dienstleistungen (Mechanical Turk, Cleaning) und Wohnungsvermittlung (Airbnb) bis hin zum Personentransport (Uber, Lyft) und zur Essenslieferung (Takeaway, Deliveroo). Mit der Plattformwirtschaft hat auch eine neue Form des Beschäftigungsverhältnisses Einzug in die Arbeitswelt gehalten. Damit ihr auf niedrige Preise ausgerichtetes Geschäftsmodell rentabel sein kann, stellen insbesondere große Anbieter aus dem Transport- und Lieferbereich ihre Mitarbeiter auf freiberuflicher Basis ein. Dadurch müssen die Betreiber keine Sozialleistungen zahlen und ihre sogenannten Click-, Cloud-, Crowd- oder Gig-Worker fallen nicht unter das Arbeitsrecht. Folglich beziehen die Mitarbeiter nicht einmal den Mindestlohn, Urlaub oder krankheitsbedingte Ausfälle werden von der Plattform nicht vergütet. Plattformarbeiter sind oft selbst für ihre soziale Absicherung (Renten-, Unfall-, Krankenversicherung) verantwortlich. Diese relativ neue Form des Arbeitsverhältnisses wird gemeinhin als Scheinselbstständigkeit bezeichnet. Die Arbeitnehmer werden von den Plattformen zwar offiziell als Selbstständige beschäftigt, de facto sind sie aber Angestellte. „Häufig lässt Scheinselbstständigkeit sich daran erkennen, dass die vermeintlich freiberuflichen Mitarbeiter in einem Vertragsverhältnis mit den Plattformen stehen, wodurch Letztere die Kontrollmacht haben, Vorschriften erlassen und Sanktionen aussprechen können“, erklärt Martine Mirkes, juristische Beraterin bei der Salariatskammer CSL.

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