Ausnahmeregelung im Arbeitsrecht
ITM genehmigt Sozialwahlen bei HUT am 11. März
Am 11. März werden beim erst Ende September gegründeten Caritas-Nachfolger HUT Sozialwahlen abgehalten. Eigentlich ist das erst nach einem Jahr zulässig – aber das Arbeitsministerium beruft sich auf eine Ausnahmeregelung im Arbeitsrecht.
Der Sitz von HUT im Atrium Business Park in Bartringen Foto: Editpress/Didier Sylvestre
CSV-Arbeitsminister Georges Mischo hat eigenen Aussagen zufolge keine Sondergenehmigung zur Abhaltung von Sozialwahlen an den Caritas-Nachfolger HUT erteilt, weil „das Arbeitsrecht in diesem Fall keine Genehmigung des Ministers vorsehe“, teilte das Arbeitsministerium am Dienstag auf Tageblatt-Nachfrage mit. Am Montag hatte der OGBL dem parlamentarischen Sonderausschuss zur Caritas-Affäre berichtet, dass HUT schon in Kürze Sozialwahlen abhalten wolle, nachdem die Personaldelegation der Caritas durch deren Abwicklung und die Gründung einer neuen Vereinigung automatisch aufgelöst worden war. Laut Arbeitsrecht muss ein Unternehmen Sozialwahlen veranstalten, wenn es zwölf Monate vor der offiziellen Ankündigung der Wahlen mindestens 15 Beschäftigte hat. Das Arbeitsrecht sieht ebenfalls vor, dass Angestellte, die zu den Sozialwahlen kandidieren wollen, mindestens zwölf Monate in diesem Unternehmen gearbeitet haben müssen. Da HUT jedoch erst Ende September gegründet wurde und die Beschäftigten erst Anfang Oktober ihre Verträge unterzeichneten, ist diese Bedingung nicht erfüllt.