L‘histoire du temps présent
Die luxemburgische Krankenversicherung: Gunst, Geschenk oder Recht?
Vor 125 Jahren machte Luxemburg die Krankenversicherung für Arbeiter zur Pflicht. Ob Schutz eine Gunst blieb, ein Geschenk der Besatzer wurde oder ein Recht, entschied sich in den Jahren, in denen die staatliche Ordnung zerbrach und neu entstand.
Der 1878 von einem Erzblock erschlagene Grubenarbeiter Jean Gregorius steht neben anderen Tetingern auf einer der Steintafeln des nationalen Bergarbeiterdenkmals in Kayl, das in den 1950er Jahren zu Ehren der fast 1.500 tödlich verunglückten Bergleute errichtet wurde Foto: Denis Scuto
Gunst
Am 28. Mai 1878 erschlug ein Erzblock in der Grube „Knôbgen“ in Tetingen den 53-jährigen Bergmann Jean Gregorius. Die Minengesellschaft zahlte seiner Witwe und den vier Kindern 1.125 Franken und schrieb auf dasselbe Papier, wie sie das verstanden wissen wollte: „sans s’y reconnaître obligée“, ohne sich dadurch verpflichtet zu fühlen. Die Familie bekam Geld. Einen Anspruch bekam sie nicht.
Die Krankenversicherung für Arbeiter und kleine Privatangestellte wurde am 31. Juli 1901 obligatorisch. Versichert waren danach rund 35.000 Menschen, also etwa jeder siebte Einwohner, und schon dieses erste Gesetz legte fest, wer die Rechnung trägt: zwei Drittel die Versicherten, ein Drittel die Arbeitgeber.
Die Landwirtschaft blieb draußen. Durchgesetzt hat das, wie der Historiker Denis Scuto gezeigt hat, die Agrarlobby in der Chamber. Regierungschef Paul Eyschen argumentierte, die Bauern könnten das Arbeitgeberdrittel der Prämien derzeit nicht zahlen. Also blieben Knechte und Mägde unversichert und im Krankheitsfall auf private Hilfe und Fürsorge angewiesen.
Der „Code des assurances sociales“ von 1925 zog die Grenze noch enger. Artikel 3 nahm Hausangestellte und Landarbeiter von der Krankenversicherung aus; ihre bisherige Alters- und Invaliditätsversicherung hob der Code auf. Selbstständige Handwerker und Bauern blieben von Kranken- und Altersversicherung ausgeschlossen. Frauen ohne eigenen versicherten Lohn waren nur über einen Mann geschützt und hatten keinen eigenständigen Anspruch. Dagegen forderte der sozialistische Abgeordnete und Gewerkschafter Pierre Krier am 24. November 1925 in der Chamber, „alle die jetzt bestehenden sozialen Einrichtungen, ob Versicherung oder Fürsorge, in eine einheitliche Organisation zu bringen. Eine Organisation, die gleichermaßen hilft in allen Notlagen.“

Schreiben der Kanzlei des Gauleiters zur „Neuordnung der Sozialversicherung in Luxemburg“, 26. Juni 1941 Quelle: ANLux, CdZ-A-3693, Dokument 0056
Geschenk
Mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 10. Mai 1940 und der deutschen Besatzung brach die verfassungsmäßige Ordnung zusammen; die Regierung ging ins Exil. Am 26. August setzte der Chef der Zivilverwaltung, Gauleiter Gustav Simon, den Regierungsrat Kurt Hofmann als Kommissar für das Sozialversicherungswesen ein. Zwei Tage später unterwarf das Regime rund 2.000 Vereine einem sogenannten Stillhaltekommissar; mehr als tausend wurden aufgelöst oder enteignet, darunter rund dreihundert Sterbe-, Unterstützungs- und Wohltätigkeitskassen (ältere Formen der Arbeiterselbsthilfe). Ihr Vermögen floss an die NSDAP und die Deutsche Arbeitsfront. Die deutsche Reichsversicherungsordnung galt ab dem 1. Oktober. Drei Wochen später löste das Regime Abgeordnetenkammer und Staatsrat auf.
Die Rentenzahlungen liefen weiter: rund 18.000 im Monat. Fast beiläufig nahm eine Verordnung vom 6. August 1941 auch die Rentner in die Krankenversicherung auf. Ein Merkblatt zog jedoch die Grenze: Arzt und Sanatorium ja, Krankengeld nein.
Den erreichten Stand feierte das Escher Tageblatt, von den Nazis gleichgeschaltet wie die übrige Presse, am 13. Dezember 1941 als „Vorbildliche Sozialversicherung“. Die Bergarbeiter, hieß es, hätten „ein wesentliches Geschenk“ erhalten. Das Wort traf genauer, als es sollte. Ein Geschenk kann man nicht einfordern. Man bekommt es, oder man bekommt es nicht.
Wie eines dieser vermeintlichen Geschenke im Einzelfall aussah, zeigt eine Akte von 1940. Auf der Flucht bei Verdun verlor die Frau eines Arbed-Belval-Arbeiters, Mutter von drei Kindern, ihren linken Arm. In den Papieren heißt sie nur „die Frau des Arbeiters“. Vermerkt sind Anstellung und Monatslohn ihres Mannes. Die Wohlfahrtsverwaltung bewilligte ihr im November fünfhundert Franken im Monat, vorerst für sechs Monate. Als das Versorgungsamt Trier ihr später mehr zusprach, sollte ihr das als „besonderes Entgegenkommen“ des Chefs der Zivilverwaltung mitgeteilt werden.
Das größte ‚Geschenk‘ des Reiches folgte im August 1942. Einem Teil der Luxemburger verlieh es am 23. August die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Was sie ermöglichen sollte, zeigte sich sieben Tage später. Das Reich führte die Wehrpflicht ein und zog über zehntausend junge Männer in die Wehrmacht. Die Antwort auf das ‚Geschenk‘ kam am 31. August. In Wiltz begann eine Streikbewegung, die rasch weitere Orte erfasste. Das Regime verhängte Standrecht, ließ Streikende hinrichten und Menschen deportieren.

Gewerkschaftliche Massendemonstration auf dem Knuedler in Luxemburg am 21. Dezember 1958 Foto: OGBL-Archiv
Im Juli 1943 unterschied ein Schreiben des Reichsarbeitsministers unter den Luxemburger Versicherten drei Gruppen: deutsche Staatsangehörige auf Widerruf mit grünem Längsstrich auf der Kennkarte, sogenannte Deutschstämmige mit dem Vermerk „Deutscher Volkszugehöriger – Luxemburger“ und alle übrigen mit deutschen Fremdenpässen. Die Kennzeichnungen wurden eingeführt, ohne dass sich die Leistungen der drei Gruppen unterschieden. Staatsangehörigkeit spielte schon vor 1940 punktuell eine Rolle; neu war die rassistische Einteilung der Luxemburger Versicherten. Für viele von ihnen, sofern das Regime sie weder verfolgte noch ausschloss, verbesserten sich die Leistungen. Zugleich wurde jede Mitsprache in den Kassen beseitigt.
Recht
Aus dem Londoner Exil kam das Wort, das über die alte Ordnung hinauswies: soziale Sicherheit. Am 6. Dezember 1942, „Niklôsdaag“, sprach Arbeitsminister Pierre Krier über den Beveridge-Bericht, den Plan für ein britisches Sozialsystem, das jeden erfassen sollte. Fortschrittliche Einrichtungen habe Luxemburg gehabt, räumte er ein. Was jedoch die britische Regierung nun plane, habe gefehlt: „Aarm a Reich, Patronen an Arbechter, Männer, Frâen a Kanner.“ Der Beruf sollte nicht mehr über den Schutz entscheiden.
Einen Monat später erklärte Krier soziale Sicherheit gegenüber seiner Regierung zum sozialen Recht, gegründet auf soziale und nationale Solidarität. Sein Bruder Antoine entwarf 1943 im Berner Exil einen „luxemburgischen Beveridge-Plan“, nach dem Schutz allen Luxemburgern zustehen sollte. Auch der Hausfrau sprach er ein eigenes Recht zu, band es jedoch an ihre Rolle als Ehefrau. Am weitesten ging der Arzt und Resistenzler Charles Marx, der 1944 aus dem Pariser Exil eine einzige nationale Krankenversicherung für die ganze Bevölkerung vorschlug. Nicht die Arbeit sollte den Anspruch begründen, sondern das Kranksein.
Wie groß der Abstand zwischen diesen Plänen und der Lebenswirklichkeit war, zeigen wenige Sätze aus Roger Manderscheids Roman „Schacko Klak. Biller aus der Kandheet (1935-1945)“. Sein Großvater, Stellmacher und Kleinbauer, besaß kein Auto, kein Telefon, nicht einmal ein Fahrrad. Nur ein einziges Mal war er verreist. Als er 1944 mit 84 Jahren starb, hatte er „keng krankekees a keng pensiounskees“. Die Pensionskasse für sein Gewerbe kam 1951, die Krankenkasse 1957 – sieben und dreizehn Jahre nach seinem Tod.
Der Wiederaufbau begann mit der Anweisung, nichts zu ändern. Vier Wochen nach der Befreiung liefen die Beiträge weiter, damit keine Versicherungsbiografie eine Lücke bekam. Im Dezember setzte die Regierung sogar Besatzungsbestimmungen ausdrücklich „vorläufig“ wieder in Kraft. Der befreite Staat kehrte dabei die Stoßrichtung von Paragraph 615a um. Die Klausel ließ Renten wegen „staatsfeindlicher Betätigung“ ruhen. Nun traf sie ausgerechnet mutmaßliche Helfer des NS-Regimes.
Der Entwurf zur Aufhebung der Besatzungsbestimmungen ging 1946 in die Chamber. Er verließ sie unter neuem Titel: „abrogation ou modification“, Aufhebung oder Änderung. Das „ou“ hat sich das Parlament selbst hineingeschrieben. Bestätigt wurde ausgerechnet, was Luxemburg vor dem Krieg abgelehnt, die Regierung aber bereits 1944 vorläufig beibehalten hatte: die Pflichtversicherung der Landarbeiter und der Hausangestellten. Was die Besatzungsmacht verfügt hatte, blieb damit luxemburgisches Recht. Eine Stunde Null gab es nicht. Bis Ende 1951 blieb die Reichsversicherungsordnung Grundlage der Rentenberechnung.
Im Frühjahr 1948 stritt die Chamber darüber, wie der soziale Auftrag des Staates in der Verfassung heißen sollte. Die Mehrheit wollte in Artikel 11 „materielle Sicherheit“, die Sozialisten „sécurité sociale“, die Kommunisten zusätzlich den Schutz von Mutter und Kind. Am Ende stand „sécurité sociale“ in der Verfassung; der ausdrückliche Schutz von Mutter und Kind setzte sich nicht durch.

Von Pierre Krier signiertes Exemplar seines Werkes zum sozialen Wiederaufbau Luxemburg, 1946 Quelle: Nationalbibliothek Luxemburg
Dass noch immer nicht jeder einen Anspruch hatte, zeigte 1950 ein Fall, den der Abgeordnete Jean Fohrmann in der Chamber zur Sprache brachte. Der Sohn war als luxemburgischer Widerstandskämpfer, „als gudde Letzeburger“, ums Leben gekommen. Sein invalider Vater erhielt dennoch keine Rente nach dem Kriegsschädengesetz, weil er italienischer Staatsangehöriger war.
Die Grenzen verschoben sich ein Jahr später gleich doppelt. Aus dem Ministerium für soziale Fürsorge wurde das Ministerium für soziale Sicherheit. Fürsorge bekommt, wer bedürftig ist. Sicherheit bekommt, wer dazugehört. Außerdem stellte die Pensionsreform der Privatangestellten von 1951 Ausländer und Staatenlose den Luxemburgern gleich – allerdings nur, wenn sie nachweisen konnten, dass der Besatzer sie wegen ihrer Loyalität zum luxemburgischen Staat verfolgt hatte. Politisches Verhalten hatte 1944 Ansprüche ruhen lassen, nun begründete es neue.
Auch die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung kamen 1954 von Amts wegen in die Krankenversicherung. Ihre Beiträge übernahm der Staat, weil es noch keine eigene Arbeitslosenkasse gab. Der Beitrag war damit vom Lohn gelöst, der Anspruch noch nicht. Er setzte weiter ein Arbeitsleben voraus.
Was sich nicht bewegte
Der Krieg erfand die Forderung nach umfassenderem Schutz nicht. Sie reichte bis in die Forderungen der Gewerkschaften der Jahre nach dem Ersten Weltkrieg zurück und stand 1937 bereits in einem gescheiterten Entwurf Pierre Dupongs. Der Krieg verlieh ihr jedoch neue Dringlichkeit; nach 1944 erhielt sie die Sprache eines Rechts und schlug sich in neuen Leistungen nieder. In der Struktur blieb dagegen vieles beim Alten. Das zeigt die Finanzierung. Das Gesetz von 1954 legte fest, dass die Pflichtversicherten zwei Drittel der Krankenkassenbeiträge tragen und die Arbeitgeber ein Drittel. Es ist die Aufteilung von 1901, und sie hat zwei Weltkriege, eine Besatzung und eine Verfassungsrevision überstanden.
Frauen ohne eigenen versicherten Lohn hatten weiterhin keinen eigenständigen Anspruch. Als Norbert Donven 1958 bei der Arbed die Einstellungsprüfung schrieb, standen darin „eng zéng Froen iwwert d’Sécurité sociale, wou ech keng blank Ahnung hat“. Zu Hause war davon nie die Rede gewesen. Sein Vater, ein Garagenbesitzer, war 1938 tödlich verunglückt; seine Mutter verdiente keinen eigenen Lohn und war deshalb, wie Manderscheids Stellmacher, „net an der Krankekeess a Pensiounskeess“.
Die Sprache des Rechts war schneller als die Kassen, die den neuen Anspruch erfüllen sollten. Die Grenze bewegte sich weit genug, um zu ändern, was ein Staat seinen Menschen schuldet, und noch nicht weit genug, um alle zu erreichen, denen er diesen Schutz versprach. Heute, 125 Jahre nach dem ersten Gesetz, klingt es selbstverständlich, dass einem etwas zusteht. Der Rückblick zeigt, wie jung diese Selbstverständlichkeit ist. Und wie viele Geschichten in ihr stecken.
Jo Devaquet hat europäische Zeitgeschichte an der Universität Luxemburg studiert. 2025 und 2026 war er dort wissenschaftlicher Mitarbeiter im Projekt „History of Inequalities“, in Zusammenarbeit mit der Chambre des salariés. Seine exzellente Masterarbeit mit dem Titel „Between Sozialversicherung and sécurité sociale: War, Occupation, and the Remaking of Social Membership in Luxembourg, 1940–1954“, auf der dieser Artikel beruht, wurde von Estelle Berthereau und Denis Scuto betreut.