Schwangerschaftsabbruch
CSV spricht sich für Verfassungsänderung aus
Die CSV spricht sich für die Verankerung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch in Form einer „Freiheit“ in der Verfassung aus – unter bestehenden gesetzlichen Bedingungen. Die Partei setzt dabei auf breite Zustimmung im Parlament.
Die Diskussion um die Verankerung eines Rechts auf Schwangerschaftsabbruch in die Verfassung geht weiter Foto: Editpress/Hervé Montaigu
Die CSV gibt grünes Licht für die Verankerung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch in der Verfassung. Wie die Partei in einem Presseschreiben mitteilt, hat sich ihr Nationalrat am Montag „mit großer Mehrheit“ für eine solche Freiheit ausgesprochen – unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
„Mir wëllen net, dass et en absolut Recht gëtt“, hatte Frieden, der nicht nur Premier, sondern auch CSV-Präsident ist, bereits vor Kurzem gegenüber RTL gesagt. Als Recht wolle er eine Abtreibung deswegen nicht in der Verfassung verankern, weil dann Ärzte oder Spitäler Abtreibungen durchführen müssten.
Nach Ansicht der Partei stärkt diese verfassungsrechtliche Garantie „die Entscheidungsfreiheit der Frauen und damit ihr Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung unter voller Achtung der demokratischen Grundsätze und der Gewissensfreiheit“. Die Partei bekräftigt damit ihr Bekenntnis zu „den Rechten der Frauen und ihrer Entscheidungsfreiheit“ sowie zur bestehenden Gesetzgebung, an der sie nichts ändern will.
Die CSV will gemeinsam mit dem Koalitionspartner den Dialog mit allen Parlamentsparteien suchen, um für die Verfassungsgarantie einen möglichst breiten politischen Konsens zu erzielen. (les)
Verfassungsrechtler erklärt: „Droit“ oder „liberté“
Der Luxemburger Verfassungsexperte Luc Heuschling erklärt im Gespräch mit dem Tageblatt, was die juristischen Unterschiede eines „droit“ (Recht) und einer „liberté“ (Freiheit) sind. „Eine Freiheit ist grundsätzlich eine Kategorie eines Rechtes“, erklärt Heuschling. Nur bestehe bei einem Recht ein Anspruch aufs Resultat, bei einer Freiheit lediglich das Recht, danach zu fragen. Im konkreten Fall der Abtreibung würde dies bedeuten, dass ein Arzt – der Fall vorausgesetzt, es würde ein „droit à l’avortement“ verankert werden – eine Abtreibung auch vornehmen müsse. Das sei bei einer „liberté“ nicht der Fall. In dem Fall habe die Frau das Recht darauf, eine Abtreibung vorzunehmen – ein Arzt könne dies jedoch verweigern. Das entspricht somit in etwa der heutigen Gesetzgebung. In Artikel 13 des entsprechenden Gesetzes steht nämlich, dass „kein Arzt verpflichtet ist, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Ebenso ist kein Angehöriger eines Gesundheitsberufs verpflichtet, an einem solchen Eingriff mitzuwirken“. Mit einem „Recht auf“ würde diese „clause de conscience“ laut Heuschling nicht mehr greifen. Oder, verkürzt ausgedrückt: Es ist ein Unterschied zwischen einem „droit à obtenir“ und einer „liberté de demander“.
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