Luxemburg
Mindestabstand beim Überholen gilt nicht für Radfahrer
Autofahrer müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 Meter zu Fahrradfahrern einhalten. Umgekehrt ist das nicht der Fall, antwortet die Verkehrsministerin auf eine parlamentarischen Frage.
Eng an stehenden Autos vorbei – für Radfahrer erlaubt Foto: Editpress/Fabrizio Pizzolante
Autofahrer müssen beim Überholen von Radlern einen Abstand von 1,50 Meter einhalten. So schreibt es der „Code de la route“ seit 2018 vor. Diese Regel wurde eingeführt, um besonders vulnerable Verkehrsteilnehmer – zum Beispiel Radfahrer – zu schützen. Umgekehrt gilt dies nicht, wie Verkehrsministerin Yuriko Backes (DP) in einer Antwort auf eine parlamentarische Frage von Michel Lemaire (ADR) schreibt. Der Abgeordnete wollte insbesondere wissen, wie es sich verhält, wenn Radfahrer im Stau an Autos vorbeifahren. Wie die Ministerin in ihrer Antwort schreibt, verletzen Fahrradfahrer die Abstandsregel nicht, „weil sie für sie nicht gilt.“ Dadurch käme es auch zu keinen Geldstrafen gegen Zweiradfahrer.
Es sei seit 2001 erlaubt, dass Radfahrer an stehendem Verkehr vorbeifahren, um zum Beispiel den Wartebereich für Fahrradfahrer vor einer Ampel zu erreichen. „Das Manöver muss im Respekt der Sicherheit durchgeführt werden, aber es ist kein spezieller Abstand vorgeschrieben.“