Dieser Gerichtsbeschluss war zustande gekommen, nachdem die „Gegenliste“ um André Berns ein „jugement en référé“ angestrengt hatte (Link). Das Team um den amtierenden Präsidenten Daniel Reding reagierte nun mit einer Mitteilung an alle Mitglieder.
Weitreichende Konsequenzen?
In punkto Mitgliederliste der Apess ist es seitens der „Gegenliste“ die Forderung, diese wie im Gesetz vorgeschrieben im „Registre de commerce et des sociétés“ zu hinterlegen. Die letzte datiere von 2005; daher wisse man derzeit überhaupt nicht, wie viele Mitglieder die Apess wirklich habe.
Hierzu sagt Apess-Präsident Daniel Reding: „Wir weigern uns, diese Liste im RCSL zu hinterlegen. Und wir sind nicht die einzige Asbl im Land. Denn unserer Meinung nach ist das 1928er Asbl-Gesetz in dieser Hinsicht konträr zum 2002er Gesetz über Datenschutz.“
Jeder hätte dann die Möglichkeit, für 20 Euro an diese Liste zu kommen: „Dann könnten wir sie auch gleich dem Präsidenten der Einbrechergewerkschaft schicken“, so Daniel Reding ironisch.
Wäre diese Interpretation richtig, könnten sich demnach aus der „Apess-Affäre“ weitere Konsequenzen ergeben. clc
In welcher gleich im ersten Satz eine wichtige und wohl richtige Feststellung gemacht wird: Vielleicht war die Prozedur einer elektronischen Vorstandswahl (Link) ihrer Zeit voraus. „Outil avant-gardiste proposé par le Médiateur civil Maître Roland Jaeger“, heißt es in der Mitteilung. Wobei hier zu bemerken ist, dass auch die Schlichtungsprozedur an sich von der Berns-Seite zumindest zwischen den Zeilen angezweifelt wird (Link).
Der eingeschriebene Brief
Zurück aber ins Hier und Jetzt, zu geltenden Gesetzen und zum vorliegenden Gerichtsbeschluss. Den die Apess ihrer Mitteilung auch integral angefügt hat. Die vier Unterzeichneten des derzeit geschäftsführenden Vorstands zeigen sich „erstaunt und empört“, dass die „Gegenliste“ dieses Verfahren angestrengt habe. Es folgt der Hinweis, dass nicht der elektronische Wahlvorgang an sich von der Richterin beanstandet worden sei; im Gegenteil würde diese auf S. 21 des Urteils den „Pragmatismus“ loben der an den Tag gelegt worden sei, um einer möglichst großen Anzahl an Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an der Wahl teilzunehmen.
Allerdings sei das Argument der Gegenseite zurückbehalten worden, dass die Einberufung dieser Wahl nicht per eingeschriebenem Brief erfolgt sei. Diesbezüglich, und ganz allgemein, werde das Urteil natürlich von Anwälten analysiert und man behalte sich das Recht vor, Berufung einzulegen. Weiter heißt es wegen der Einberufung per Einschreiben, dass dies eine Asbl wie die Apess – und demzufolge jede Asbl des Landes – vor beträchtliche Kosten stellen würde. Des Weiteren wird angeführt, dass in 111 Jahren noch nie eine Apess-Generalversammlung per Einschreiben einberufen wurde.
Prinzip wie bei einer „société de personnes“
Nun wurde von der Gegenseite das Argument des eingeschriebenen Briefs nicht direkt ins Feld geführt, allerdings vom Anwalt während des mündlichen Verfahrens plädiert, wie Apess-Präsident Daniel Reding (der am Sonntag aus familiären Gründen nicht erreichbar war) Tageblatt.lu gegenüber angab. Im schriftlichen Antrag wird lediglich festgehalten, dass man nicht sicher sein könne, dass alle Mitglieder zur Generalversammlung im März eingeladen und zur elektronischen Wahl im Oktober aufgerufen wurden, wegen der immer wieder beanstandeten, nicht vorhandenen aktuellen Mitgliederliste. Für die Wahl kommt dazu, dass man den Aufruf nur durch eine Email beanstandet.
Der eingeschriebene Brief taucht dann im Urteil auf, da sich die Richterin auf bestehende Gesetze und Statuten beruft. Da weder das Asbl-Gesetz ganz genau vorschreibe, wie eine Generalversammlung einzuberufen sei, noch die Statuten der Apess, sei „par analogie“ folgendes Prinzip anzuwenden: dies betreffend die „assemblés de sociétés de personnes, tous les associés étant nominativement connus.“ Und dies sehe die Einberufung per Einschreiben vor.
Hieraus könnte sich laut Daniel Reding durchaus ein allgemeines Problem ergeben, da wohl kaum jede Asbl im Land das „Wie“ der Einberufung einer Generalversammlung ganz genau präzisiert habe.
Nur „Verbot“, keine „Annulierung“
Aus Respekt vor dem Urteil und vor der Entscheidung, ob man ja oder nein Einspruch erhebe, werde man das Wahlresultat nach der Auszählung durch einen Gerichtsvollzieher jedenfalls nicht öffentlich machen, heißt es weiter in der Mitteilung. Hierzu ist es von Daniel Reding die Anmerkung, dass im Urteil nur von einem „Verbot“ der Wahl und keineswegs einer „Annulierung“ die Rede sei: „Laut unserem Anwalt heißt das schon mal, dass lediglich die Prozedur gestoppt wurde und nicht etwa, dass rückwirkend das Resultat annuliert wird.“ Des Weiteren sei eine elektronische Prozedur, einmal in Gang gesetzt, nicht vor deren Ablauf zu stoppen. Der Richter, der diese Prozedur durchführte, sei übrigens von der Apess gefragt worden, ob er diese Aufgabe übernehmen wolle; man habe sich hierbei an den Prozeduren für Gemeinde- oder auch Landeswahlen inspiriert, so Reding.
Man habe der „Référé“-Richterin auch eine aktuelle Mitgliederliste zugestellt, so Daniel Reding über diesen Kritikpunkt. Im Gegensatz zu André Berns habe diese nichts an der Form der Liste auszusetzen gehabt, so Reding weiter.
Fazit
Das derzeitige (Zwischen)-Fazit dieser „Geschichte“ lautet jedenfalls eindeutig: die Fronten in der Apess scheinen verhärtet. Gemäß Schlichtung (im Wortlaut) und auch dem rezenten Gerichtsbeschluss (indirekt) muss die Apess dringend ihre Statuten überarbeiten – und vielleicht auch sehr viele andere Asbl-Vereinigungen im Land.
Und wie das juristische Imbroglio nun aufgelöst wird, ist immer noch nicht gewusst …
Ach ja: und wie bereits erwähnt war der Vorschlag der elektronischen Wahl möglicherweise seiner Zeit zu weit voraus. Denn bis auf den „Pragmatismus“ wird hierüber eigentlich nichts im Gerichtsbeschluss gesagt, der „sur le fond“ recht wenig Stellung nimmt.
De Maart

Sie müssen angemeldet sein um kommentieren zu können