Das Imbroglio um die Vorstandswahl (Link) bei der Lehrergewerkschaft Apess („Association des professeurs de l’enseignement secondaire et supérieur du Grand-Duché de Luxembourg asbl“) hält demnach an: Laut einem Gerichtsbeschluss vom vergangenen Freitag sei die Vorstandswahl erstens zu verbieten und zweitens zu annullieren. Diesen neuen Paukenschlag erklärte Tageblatt.lu am Sonntag auf Nachfrage der Präsidentschaftskandidat der „Gegenliste“, André Berns, während der amtierende Apess-Präsident Daniel Reding nicht zu erreichen war.
Stichwort Apess
Die Gewerkschaft wurde 1905 gegründet und gilt als die größte Lehrergewerkschaft. Bei den letzten Sozialwahlen 2015 erhielt sie in ihrem Bereich ganz knapp die meisten Stimmen, mit 41,935% vor der Féduse-CGFP (41,549%). clc
Die Faktenlage ist Folgende: Wegen der Dringlichkeit beantragte die „Gegenliste“ mittels ihres Anwalts ein „jugement en référé“. Dieses wurde nun am Freitag gesprochen, erklärte die elektronische Vorstandswahl für illegal und gab den Antragstellern gleich auf mehreren Punkten ihrer Argumentation recht.
Wahl wurde nicht gestoppt
Als da wären: das Fehlen einer gültigen, aktuellen Mitgliederliste der Apess; die Einberufung der Wahl war nicht konform; und schließlich, ganz simpel: eine elektronische Wahl ist nicht konform zu den aktuellen Apess-Statuten und v.a. … nicht gesetzeskonform. Deshalb sei das Abhalten dieser Wahl zu verbieten – demnach hätte sie am Freitag nach dem Gerichtsbeschluss gestoppt werden müssen – bzw. zu annullieren.
Neben anderen Überlegungen führte André Berns als Erstes ins Feld, dass man enttäuscht sei, dass die Wahl trotz des Beschlusses nicht am Freitag gestoppt wurde und bis Samstagabend weiterlief. Seines Wissens nach gab es nämlich keine diesbezügliche Mitteilung; auch auf der Apess-Internetseite ist nichts in diesem Sinne zu finden.
Wer ist Mitglied in der Apess?
Die zuständige Richterin am Tribunal Luxemburg, die den Fall behandelte, hatte ihrerseits beim geschäftsführenden Vorstand eine aktuelle Mitgliederliste angefordert. Eine Forderung, die seit der abgebrochenen Generalversammlung vom März im Raum steht (Link). Was die Richterin schließlich erhielt, muss man wohl eher als Papierfetzen denn als Mitgliederliste bezeichnen. Die Richterin hielt zudem fest, dass sowohl die Einladung zur Generalversammlung vom März nicht konform gewesen sei und die Aufforderung zur elektronischen Wahl – per E-Mail – schon gar nicht.
Laut ihrer Empfehlung im Gerichtsbeschluss müsse zunächst und v.a. eine neue, aktualisierte Mitgliederliste erstellt werden und beim „Registre du commerce et des sociétés“, wie vom Gesetz verlangt, hinterlegt werden. Dann, wenn alle Mitglieder namentlich bekannt sind, müsste konform zur Gesetzgebung eine neue Generalversammlung einberufen werden, am besten per eingeschriebenen Brief an jedes Mitglied.
Erst dann könne eine richtige, basisdemokratische Wahl, wie in jeder gut geführten Asbl, abgehalten werden, so André Berns.
De Maart

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