/ YouTube-Einbindung und Urheberrechte

Die Richten hatten um eine Vorentscheidung in einem Urheberrechtstreit geben. Der BGH will vom EuGH wissen, ob das sogenannte Framing europäisches Urheberrecht verletzt. Danach erst wird er über den konkreten Fall entscheiden. (Az. I ZR 46/12)
Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos wie etwa die von der Plattform YouTube auf seiner Homepage oder einer Facebook-Seite direkt einbinden. In dem vom BGH im April verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung in seiner Homepage eingebunden und war verklagt worden.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig, so die Pressestelle des BGH. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben.
Im Sommer 2010 ermöglichten die Handelsvertreter den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
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