„Kein Gegenstand, der nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeugs gehört, darf die Sicht des Fahrers behindern oder sich im Sichtfeld des Fahrers befinden.“ So klipp und klar steht es seit 1955 in der Straßenverkehrsordnung („Code de la route“, hier als PDF auf Französisch). Das beißt sich allerdings mit einem neuen „Trend“, der seit Beginn der Pandemie zu beobachten ist: Viele Menschen, die mit dem Auto unterwegs sind, hängen die zum Beispiel in Geschäften zu tragenden Masken einfach über den inneren Rückspiegel, wenn sie einsteigen – und fahren dann so auch umher.
So ist die Maske nicht nur griffbereit, sondern es gibt auch die Hoffnung, dass die Wärme und die UV-Strahlung des einfallenden Sonnenlichts die Maske bis zur nächsten Benutzung desinfiziert.
Doch unabhängig davon, wie groß letzterer Effekt überhaupt werden kann: Die Maske so aufzubewahren, ist keine gute Idee. Wie die Polizei gegenüber dem Tageblatt betont, „gibt es den Bestimmungen nach nur eine Ausnahme für bestimmtes Zubehör, z.B. ein Navigationsgerät“. Hierbei ist die zulässige Zone, in der das Zubehör befestigt werden darf, streng vorgegeben, entsprechend dieser Grafik:
Der Straßenverkehrsordnung zufolge sei es jedenfalls nicht erlaubt, die Maske am Rückspiegel zu befestigen, da dies ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt und die freie Sicht des Fahrers behindern könnte. Wie oft die Polizei deswegen schon aktiv eingeschritten ist, können die Beamten nicht im Detail sagen: „Allerdings wurden seit Beginn des Jahres 18 gebührenpflichtige Verwarnungen ausgestellt, da sich Objekte im Sichtfeld des Fahrers befanden beziehungsweise da Zubehör nicht ordnungsgemäß befestigt wurde.“
Dafür wird dann übrigens ein Bußgeld in Höhe von 49 Euro fällig. Dafür könnte man sich auch etwas Schönes kaufen – zum Beispiel Hunderte Einwegmasken.
Der Rosenkranz oder das Mini-Bayerntrikot
Sehr gut
Genau, da gehört eine Tanne hin.