LuxemburgEin Gesetz für viele Fälle: Die Reform zum Niederlassungsrecht 

Luxemburg / Ein Gesetz für viele Fälle: Die Reform zum Niederlassungsrecht 
Auch in Luxemburg werden immer mehr Unterkünfte für kurze Zeit vermietet – ein neuer Gesetzentwurf hält nun fest, in welchen Fällen dafür eine Genehmigung erforderlich ist Foto: dpa/Britta Pedersen

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Luxemburg soll ein neues Niederlassungsrecht bekommen – eine entsprechende Gesetzesvorlage wurde am Donnerstag vom Minister für Mittelstand, Lex Delles, vorgestellt. Einmal gestimmt, würde dieses gleich in mehreren Bereichen Veränderungen mit sich bringen. Vor allem Unternehmerinnen und Unternehmer wären betroffen, aber auch Privatpersonen, die für kurze Dauer Unterkünfte vermieten. 

Wer im Großherzogtum einen Betrieb eröffnen oder als Selbstständiger arbeiten will, braucht dafür eine Genehmigung. Die Formalia dazu sind im Niederlassungsrecht festgehalten – dem sogenannten „droit d’établissement“. An ebendiesem soll nun einiges verändert werden. Präsentiert wurden diese Änderungen am Donnerstag bei einer Pressekonferenz im Ministerium für Wirtschaft in Luxemburg-Stadt. Ziel der Reform: Durch vereinfachte Prozeduren den Unternehmensgeist von Firmen fördern und sich gleichzeitig dem Wandel in unter anderem den Bereichen Handwerk, Technik oder Wirtschaft anpassen. 

„Das Niederlassungsrecht definiert die zu respektierenden Regeln, wenn man in Luxemburg einer Aktivität in den folgenden Bereichen nachgehen will: Auf der einen Seite im Handwerk oder der Industrie, auf der anderen Seite betrifft dieses auch bestimmte liberale Berufe“, erklärte der Minister für Mittelstand, Lex Delles. Als Beispiel für Letzteres nannte er Architekten, Finanzberater und Aktivitäten im kommerziellen Bereich. Für viele Akteure in der Arbeitswelt hält das neue Gesetz also Änderungen bereit. Unter anderem für Betriebe, die Konkurs anmelden mussten.

War dies – aus welchen Gründen auch immer – bisher der Fall, war es nämlich nur schwer möglich, ein zweites Mal eine von der Generaldirektion für Mittelstand ausgestellte Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Das neue Gesetz sieht laut Lex Delles nun allerdings in bestimmten Fällen eine zweite Chance vor: „Wenn es beispielsweise im Betrieb gebrannt hat oder der Manager einer Firma schwer krank wird, dann beruht die Pleite auf Pech. Aber auch schlechtes Management kann eine Erklärung sein.“ Eine zweite Chance wird in diesem Fall unter der Bedingung des Besuchs einer Schulung in Unternehmensführung gegeben. 

Vereinfachte Übernahme von Betrieben

Auch wurden in der Gesetzesvorlage die Bedingungen abgeändert, unter denen Angestellte einen Betrieb übernehmen können. Mussten diese Personen zuvor dafür während zehn Jahren in der Firma gearbeitet haben, wird dieser Zeitraum nun auf drei Jahre reduziert. Innerhalb von fünf Jahren muss die Person allerdings alle für die Ausübung ihres Postens erforderlichen Qualifikationen erwerben. Die Übernahme von Betrieben soll so leichter werden – eine dringend notwendige Prozedur. Denn in den kommenden zehn bis 15 Jahren sollen 3.000 Handwerksbetriebe in Luxemburg übernommen werden.

Laut dem Minister für Mittelstand, Lex Delles, könnten mit dem neuen Gesetz auch hotelähnliche Aktivitäten reguliert werden
Laut dem Minister für Mittelstand, Lex Delles, könnten mit dem neuen Gesetz auch hotelähnliche Aktivitäten reguliert werden Foto: Editpress/Hervé Montaigu

Allgemein sollen administrative Prozeduren vereinfacht werden. Mussten Betriebe bei Aktualisierungen der im Handels- und Firmenregister eingetragenen Daten – zum Beispiel einer Adressänderung – bis jetzt auch die Generaldirektion für Mittelstand darüber informieren, ist das dank automatisierter und digitalisierter Prozesse künftig nicht mehr nötig. Bisher gibt es jedes Jahr rund 12.000 Anfragen für Niederlassungsgenehmigungen sowie Änderungen daran – etwa 10.000 davon werden jährlich stattgegeben. Durch die Reform soll nun aber vor allem die Anzahl der Änderungsanträge sinken.

Eine Neuerung dürfte besonders interessant für viele Privatpersonen sein – nämlich für jene, die kurzzeitig Wohnraum vermieten. Über Plattformen wie „Airbnb“ ist das beispielsweise möglich. Da die gelegentliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft laut Lex Delles nicht als kommerzielle Aktivität angesehen wird, braucht der Vermieter deshalb keine Niederlassungsgenehmigung. Wird ein Objekt in einem Jahr allerdings zusammengerechnet über eine längere Dauer als drei Monate vermietet, ist eine solche Erlaubnis erforderlich. Ziel dieser Neuerung im Gesetz ist es, hotelähnliche Aktivitäten zu regulieren. 

Viele Bereiche umfassender Text

Delles unterstreicht, dass es dabei um nicht als Wohnsitz gebrauchte Unterkünfte geht: „Wenn ein Bekannter beispielsweise nach einer Scheidung in einer Wohnung unterkommt, ist das während dieser Zeit sozusagen der Wohnsitz. Uns geht es hier aber um Vermietungen bei Ferien oder Businesstrips.“ Wird dabei eine Gesamtdauer von drei Monaten überschritten, braucht der Vermieter eben eine Genehmigung. Der Minister erinnert in dem Zusammenhang daran, dass eventueller Gewinn in allen Fällen versteuert werden muss. 

Viel wurde in vergangener Zeit bei der Generaldirektion für Mittelstand an den finanziellen Hilfen für Betriebe gearbeitet – nun aber konnte die Reform zum „droit d’établissement“ vorgelegt werden
Viel wurde in vergangener Zeit bei der Generaldirektion für Mittelstand an den finanziellen Hilfen für Betriebe gearbeitet – nun aber konnte die Reform zum „droit d’établissement“ vorgelegt werden Foto: Editpress/Hervé Montaigu

Weitere Änderungen durch die Reform seien dann noch eine bessere Bekämpfung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung und ein erleichterter Zugang zu verschiedenen Handwerksberufen. Bereits 2019 war angekündigt worden, dass der Gesetzentwurf bald den Weg in die Abgeordnetenkammer finden sollte. Auf die Verspätung angesprochen erklärt Delles: „Es ist ein komplexer Text, der verschiedene Bereiche betrifft und so musste sich viel zwischen verschiedenen Ministerien ausgetauscht werden.“ Während der Pandemie hätten dann auch die finanziellen Hilfen für Betriebe Priorität gehabt. 

Die Gesetzesvorlage wurde nun Anfang April der „Chambre des députés“ vorgelegt, demnächst muss der Staatsrat sein Gutachten dazu abgeben. Erst dann könnte nach eventuellen Änderungen die Abgeordnetenkammer über den Entwurf abstimmen.