Europäischer Gerichtshof
Namen von Dopingsündern dürfen veröffentlicht werden – doch es besteht ein Risiko
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg veröffentlichte am Dienstag ein Urteil mit großer Tragweite. Konkret stellten sich die Richter nach Klagen aus Österreich die Frage, ob das Publizieren der Namen von Dopingsündern im Bezug auf persönlichen Datenschutz legitim sei. Jetzt steht fest: Vorab sind in Zukunft Einzelfallprüfung und Interessenabwägung erforderlich.
Die Blicke der internationalen Sportwelt richteten sich am Dienstag in Richtung Kirchberg Foto: Harald Tittel/dpa
Ein konkreter Fall aus Österreich hat Konsequenzen für den internationalen Sport: Vier des Dopings überführte Sportler hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Veröffentlichung ihrer Namen geklagt. Neben diesen Daten waren u.a. auch die jeweiligen Sportarten aufgelistet. Sie betitelten diese Informationen als „Gesundheitsdaten“, deren Publikation verboten sei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstagmorgen mitgeteilt, dass diese „veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff Gesundheitsdaten fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist angegeben (…).“
Risiko von Entschädigungsklagen
Bevor Anti-Doping-Agenturen in Zukunft Informationen über Dopingsünder publik machen, muss „eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt.“ Künftig reicht eine automatische Veröffentlichung nicht mehr aus. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung die Datenschutzinteressen der betroffenen Person überwiegt. Andernfalls besteht das Risiko von Entschädigungsklagen.
Der Luxemburger Anwalt Marc Theisen meinte gegenüber dem Tageblatt, dass eines der Argumente für eine mögliche Publikation beispielsweise die „abschreckende Wirkung“ für andere Athleten sein könnte. Zudem sei die Dopingbekämpfung auch ein gesundheitlicher Aspekt und deshalb von gesellschaftlicher Relevanz.
Kein Geheimnis mehr
Das Urteil könnte nach Einschätzung des Juristen auch Folgen über den Anti-Doping-Bereich hinaus haben. Werden im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren personenbezogene Daten veröffentlicht, dürfte künftig ebenfalls eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich sein. Mehrere Luxemburger Nationalspieler, demnach Personen des öffentlichen Lebens, wurden in den vergangenen Jahren in diversen Fällen verurteilt. Ihre Namen sind längst für niemanden ein Geheimnis mehr.