Corona

Parlamentarier unterstützen Regierung im Kampf gegen das Virus, fordern aber, das Wirtschaftsmodell zu überdenken

Um die Coronakrise zu bewältigen, ruft die luxemburgische Regierung den Notstand aus. Damit können vorübergehend reglementarische Maßnahmen ohne Zustimmung der Abgeordnetenkammer getroffen werden. Das Parlament begrüßt diese Maßnahme, fordert die Regierung aber gleichzeitig dazu auf, die richtigen Lehren aus der Pandemie zu ziehen und das rein auf Profitmaximierung ausgerichtete Wirtschaftsmodell zu überdenken.

Nur rund ein Drittel der 60 Abgeordneten hatten am Dienstag im Sitzungssaal des Parlaments Platz genommen. Aus Sicherheitsgründen mussten zwischen jedem Abgeordneten zwei Sitze frei bleiben.

Nur rund ein Drittel der 60 Abgeordneten hatten am Dienstag im Sitzungssaal des Parlaments Platz genommen. Aus Sicherheitsgründen mussten zwischen jedem Abgeordneten zwei Sitze frei bleiben. Foto: Editpress/Alain Rischard

In seiner Erklärung über das neuartige Coronavirus im Parlament hat Premierminister Xavier Bettel (DP) am Dienstag angekündigt, den Notstand („Etat de crise“) in Luxemburg auszurufen. Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 32 (4) der Verfassung, der laut dem früheren Berichterstatter Alex Bodry (LSAP) 2015 im Rahmen der Verfassungsreform für den Schutz der Bevölkerung im Falle einer Versorgungsknappheit ausgearbeitet worden war und 2017 an die damals herrschende terroristische Bedrohung angepasst wurde, um dringende Maßnahmen rasch und unbürokratisch umsetzen zu können. Der Artikel besagt, dass der Großherzog und die Regierung im Falle einer internationalen Krise, einer reellen Bedrohung der lebenswichtigen Interessen der Bevölkerung oder einer imminenten Gefahr für die öffentliche Sicherheit reglementarische Maßnahmen ohne Zustimmung der Abgeordnetenkammer ergreifen können. Die Maßnahmen müssten angebracht, verhältnismäßig und notwendig sein, erklärt Verfassungsexperte Bodry auf Nachfrage. Sie können gegen geltende Gesetze verstoßen, müssen aber im Einklang mit der Verfassung und internationalen Abkommen stehen. Der Notstand kann über eine großherzogliche Verordnung oder ein Reglement verhängt werden und lediglich zehn Tage aufrechterhalten werden. Für eine Verlängerung braucht es ein Gesetz, das von einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament angenommen werden muss. Mit diesem Gesetz darf der Notstand maximal drei Monate andauern. Alle während dieser Zeit getroffenen Reglemente verlieren am Ende des Notstands ihre Gültigkeit. Bislang hatte die Regierung ihre Maßnahmen zur Coronakrise auf der Grundlage eines Gesetzes von 1885 über die Verbreitung ansteckender Krankheiten getroffen. Mit dem Eintreten des Notstandes verfügt sie nun über eine solidere rechtliche Grundlage.

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