Chamber
Darf man eine Partei per Petition ausschließen? Fall ADR wirft Fragen auf
Eine Petition fordert den Ausschluss der ADR aus der Chamber. Die zuständige Chamber-Kommission ließ sie zu. Aber geht das überhaupt, per Petition den Ausschluss einer demokratisch gewählten Partei aus dem Parlament zu fordern? Zweifel sind zumindest angebracht.
Verfassungsrechtlichkeit ist kein Zulassungskriterium für Petitionen Symbolfoto: Freepik
Ziel dieser Petition ist es, den Ausschluss der ADR-Partei aus der Chamber zu fordern. Petition 3581 lässt bereits im ersten Teilsatz keinen Zweifel aufkommen. Aber geht das überhaupt, per Petition den Ausschluss einer demokratisch gewählten Partei aus dem Parlament zu fordern? Schließlich würden der oder die Antragsteller bei genug Unterschriften vor dem Parlament gehört. Noch dazu stellt sich die Frage der Verfassungskonformität, wo Artikel 68 sagt: „Aucun député ne peut être poursuivi ou recherché à l’occasion des opinions et votes émis par lui dans l’exercice de ses fonctions.“
Francine Closener ist Präsidentin der „Commission des pétitions“, die die eingereichten Petitionen überprüft. Die LSAP-Abgeordnete sagt zum Tageblatt, dass diese Petition für viel Gesprächsstoff gesorgt habe, Verfassungskonformität jedoch kein Kriterium für die Annahme einer Petition sei. „Man kann etwas fragen, das nicht der Verfassung entspricht, wir hatten das bereits“, sagt Francine Closener. Das sei dann eine Frage für die Debatte in der Chamber, nicht aber für die Zulässigkeit.
Es habe bereits zuvor mehrere Petitionen gegeben, die zu einer Verfassungsänderung geführt hätten, wären sie umgesetzt worden. „Man muss die Verfassung ändern und sagen können: Wir wollen etwas, das wir nicht haben und dafür müssen wir die Verfassung ändern“, sagt Francine Closener. Petition 3581 wurde eingereicht, nachdem der ADR-Abgeordnete Tom Weidig einen Beitrag in den sozialen Medien geliked hatte, der weitgehend als Aufruf zur Vernichtung der LGBTQ+-Community aufgefasst wurde. Die Organisation Rosa Lëtzebuerg erstattete daraufhin Anzeige. Die restlichen Chamber-Parteien verlangten Sanktionen gegen Tom Weidig. Das ADR-Nationalkomitee entschied jedoch, es bei einer Verwarnung zu belassen. Es war nicht das erste Mal, dass ein ADR-Abgeordneter durch sein Benehmen im Netz für Schlagzeilen sorgte.
„Klare Stimme gegen Hass“
Der Petent möchte daher mit seinem Antrag „den Fokus auf die Diskriminierung der LGBTQ-Community lenken und ihr eine klare Stimme gegen Hass und Ausgrenzung geben“. Er fordert zudem „die vollständige Verurteilung des Verhaltens der ADR, den Ausschluss der Partei aus der Chamber sowie den Rücktritt der Parteiführung“.
Wie Francine Closener gegenüber dem Tageblatt aus den Sitzungen der zuständigen Kommission erzählt, habe diese durchaus für Diskussionen gesorgt. Sie sei zweimal an den Petenten zurückgeschickt worden. „Anfangs standen die Namen von zwei Abgeordneten im Titel“, sagt Francine Closener. Das sei jedoch nicht zugelassen. Der Petitionsausschuss habe die neu formulierte Petition dann annehmen müssen.
Auch wenn Petitionen nicht verfassungskonform sein müssen, wie Francine Closener sagt, gelten gewisse Bedingungen für die Zulassung. Zum Beispiel, dass eine Petition nicht angenommen werden kann, wenn sie eine Überschrift hat, „die nicht korrekt oder nicht ausreichend auf die in der Petition formulierte Forderung Bezug nimmt“. Petition 3581 trägt den Titel „Ausschluss von Parteien und Abgeordneten aus dem Parlament, die Hass und Spaltung unterstützen“, der keinen Bezug auf die ADR nimmt, deren Chamber-Ausschluss im Text eindeutig gefordert wird. Damit eine Petition zulässig ist, darf sie auch nichts fordern, was nicht im Aufgabenbereich der Chamber liegt – und das Parlament kann zwar vieles, aber eine Parteiführung zum Rücktritt zwingen, kann es nicht. (A.B., les)