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Lukas Held über die Aufnahme eines „Rechts auf Abtreibung“ in die luxemburgische Verfassung

Die Diskussion um die Aufnahme eines „Rechts auf Abtreibung“ in die luxemburgische Verfassung sorgt aktuell für Debatten. Im Raum steht bekanntlich der Vorschlag, das geltende Gesetz von 2012 – Schwangerschaftsabbrüche sind bis zur zwölften Woche ohne medizinische Indikation erlaubt – in die Verfassung einzutragen und so abzusichern. Ob sich dafür eine Mehrheit findet, ist momentan noch offen. Klar ist nur: Die Debatte hat längst grundsätzliche Dimensionen angenommen. 

Die Debatte um die Aufnahme eines „Rechts auf Abtreibung“ in die luxemburgische Verfassung hat längst grundsätzliche Dimensionen angenommen

Die Debatte um die Aufnahme eines „Rechts auf Abtreibung“ in die luxemburgische Verfassung hat längst grundsätzliche Dimensionen angenommen Foto: Editpress-Archiv/Hervé Montaigu

Besonders klar äußerte sich der DP-Abgeordnete und Arzt Gérard Schockmel auf den Wellen von Radio 100,7. Das Recht auf Abtreibung, so sagt er, stehe im Konflikt mit dem Recht auf Leben. Denn hier werde „Liewen, dat um Entstoen ass“, in den ersten zwölf Wochen beendet – „ouni datt et eng Begrënnung brauch an ouni datt et eng medezinesch Indikatioun brauch“. Für Schockmel ist deshalb klar: Man kann Abtreibung per Gesetz erlauben, aber nicht als Grundrecht in die Verfassung aufnehmen, ohne zugleich das Lebensrecht zu relativieren. Damit formuliert Schockmel ein Argument, das immer wieder auftaucht: Abtreibung und das Recht auf Leben seien logisch unvereinbar. Wer das eine ausdrücklich in die Verfassung schreibe, relativiere zwangsläufig das andere. Ein verfassungsmäßiges Recht auf Abtreibung bedeute für ihn nicht nur eine Erweiterung von Freiheitsrechten, sondern zugleich eine Schwächung des bestehenden Rechts auf Leben.

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