Corona-Krise

Darf ein Escher in Bartringen einkaufen? Unklare Regeln verwirren die Luxemburger

Darf ich als Escher in Bartringen einkaufen? Wo darf ich spazieren gehen? Und darf ich in Krisenzeiten meinen Partner treffen? Sieben Wochen nach dem Ausrufen des Notstandes herrscht innerhalb der Bevölkerung immer noch Verunsicherung. Die Auslegung der Richtlinien sorgt mitunter für Interpretationsdivergenzen. Doch Klärung ist nicht wirklich in Sicht.

Einkaufen ist auch im Notstand noch grundsätzlich erlaubt. Wo dies zu erfolgen hat, wird auch nicht eingegrenzt.

Einkaufen ist auch im Notstand noch grundsätzlich erlaubt. Wo dies zu erfolgen hat, wird auch nicht eingegrenzt. Foto: Editpress/Julien Garroy

Ist alles, was nicht verboten ist, auch erlaubt? Diese Frage, die seit jeher Juristen und Rechtswissenschaftler beschäftigt, kommt auch aktuell wieder vermehrt auf. Tatsächlich fällt die Antwort darauf nicht unbedingt leicht und je nach Rechtslage auch extrem unterschiedlich aus. So muss die Tat zum Beispiel im Strafrecht explizit verboten sein, um sie zulasten eines Täters auslegen zu können. Im Zivilrecht ist es wiederum anders. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im europäischen Datenschutz gilt etwa das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Eine bestimmte Sache ist grundsätzlich verboten, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Dieses Rechtsprinzip kommt aktuell auch in Luxemburg zum Tragen: Eigentlich ist während der Quarantäne alles erlaubt, was nicht grundsätzlich verboten ist. Geregelt aber wird der Notstand mit einer großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020, die viele Aktivitäten von vornherein ausschließt.

Während sämtliche Fortbewegungen im Prinzip untersagt wurden, ist zumindest innerhalb der zehn Ausnahmen alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Klingt kompliziert, ist aber so. Das haben gleich mehrere Juristen auf Nachfrage des Tageblatt bestätigt. Dennoch kommt es bei der Auslegung dieses einen Artikels in der Praxis gerne mal zu Interpretationsdivergenzen, wie etwa jüngste Vorfälle belegen.

So wurde vor Kurzem etwa ein Mann aus Esch gebührenpflichtig verwarnt, weil er sich in einem bekannten Einkaufszentrum in Bartringen mit notwendigen Gütern eingedeckt hatte. Mit dem Argument: Er hätte auch in Esch einkaufen können. Nun ist es aber ausdrücklich erlaubt, das Haus zu verlassen, um Lebensmittel zu besorgen. Mit keinem einzigen Wort erwähnt die Verordnung, dass dies auch innerhalb eines gewissen Radius zu erfolgen hat. Laut Juristen ist es somit erlaubt, etwa von Esch zum Einkaufen nach Bartringen zu fahren. Ob es unbedingt notwendig ist, ist natürlich eine andere Frage. Und genau darin scheinen sich in der Auslegung der Notstandstexte manche Geister zu scheiden.

Aussage gegen Aussage

Vor Kurzem wurden auch zwei Damen bestraft, die gemeinsam bei einem Spaziergang gesehen wurden. Ihren Aussagen zufolge hatten sie sich zufällig getroffen und stets den Sicherheitsabstand eingehalten. Ohne nun die Angaben beider Frauen infrage zu stellen, fällt eine Beurteilung aus der Distanz schwer. Rein rechtlich gesehen steht es Aussage gegen Aussage. Und wie die Zollbeamten den Spaziergang erlebten, ist nicht bekannt. Dennoch wirft dieser Vorfall zahlreiche Fragen auf. Wie soll ich mich etwa benehmen, wenn ich bei einem Spaziergang dem Nachbarn über den Weg laufe? Muss einer von uns warten oder einen anderen Weg einschlagen, nur um den Anschein zu verhindern, wir wären uns zu nahe gekommen?

Spaziergänge sind natürlich weiterhin erlaubt. Allerdings fragen sich viele Bürger, wohin sie fahren dürfen, um einige Stunden in der frischen Luft verbringen zu können. 

Spaziergänge sind natürlich weiterhin erlaubt. Allerdings fragen sich viele Bürger, wohin sie fahren dürfen, um einige Stunden in der frischen Luft verbringen zu können.  Foto: dpa/Federico Gambarini

Genau diese Frage war Teil eines Fragenkatalogs, den das Tageblatt dem Ministerium von Polizeiminister François Bausch („déi gréng“) zukommen ließ. Die Idee dahinter: Die Behörden mit 15 konkreten Fallbeispielen aus dem Alltag zu konfrontieren, um etwas Klarheit zu verschaffen. Wie sollen die Bürger auch den Durchblick behalten, wenn Premierminister Xavier Bettel (DP) die Öffentlichkeit dazu aufruft, für einen Ausflug in die frische Luft nicht durch das halbe Land zu fahren, doch Regierungskollegin Corinne Cahen (DP) Fotos von ihrem (erlaubten) Spaziergang durchs Müllerthal in den sozialen Netzwerken teilt.

Natürlich sind körperliche Tätigkeiten an der frischen Luft zugelassen. Auch sind in der großherzoglichen Verordnung keine Einschränkungen vorgesehen, solange die Mindestabstände eingehalten werden und die Aktivität nur von Menschen unternommen wird, die unter dem gleichen Dach wohnen. Dennoch zeugt dieses Beispiel von einem gewissen Klärungsbedarf, weshalb auch diese Frage in den Katalog mit einfloss: „Darf ein Einwohner aus der Stadt auch zum Stausee oder ins Müllerthal fahren, um dort spazieren zu gehen?“

Fragen über Fragen

Andere Fragen beschäftigten sich mit der Versorgung von Kindern, etwa wenn die Eltern arbeiten müssen. Ob die Kinder auch zu den Großeltern dürfen, wollte das Tageblatt wissen. Oder was eine alleinerziehende Person tun soll, wenn sie in den Supermarkt muss, ihr fünfjähriges Kind aber nicht alleine zu Hause lassen kann. „Dürfen sich Radfahrer zum Training auf der Straße verabreden?“, lautete eine weitere Frage oder „Darf mein Sohn sich mit Gleichaltrigen im Dorf treffen?“

Zeigten sich die betroffenen Ministerien zunächst noch gewillt, die Fragen zu beantworten, sollte sich Tageblatt-Informationen zufolge aber herausstellen, dass die Notstandsverordnung sogar innerhalb der Ministerien recht unterschiedlich ausgelegt wird. Im Umkehrschluss sahen die Behörden davon ab, bei jedem Fallbeispiel eine klare Empfehlung auszusprechen. Und das aus ersichtlichen Gründen: Jede einzelne Antwort werfe wieder unzählige neue Fragen auf. Außerdem wollten die Behörden ihre Antworten nicht als Freifahrtschein verstanden sehen.

„Grundsätzlich gelten drei Basisregeln“, erklärt eine Sprecherin des Staatsministeriums. „Bleib zu Hause, soweit es geht. Wenn man sich fortbewegen muss, dann nur im Fall jener Ausnahmen, die in der großherzoglichen Verordnung aufgezählt werden. Und: Man darf nur etwas mit Menschen unternehmen, die unter dem gleichen Dach wohnen.“ Sämtliche Antworten könnten auf diese drei Grundsätze zurückgeführt werden. Auch wenn es erlaubt sei, sollte man sich immer die Frage stellen, ob es auch nötig ist.

„Es ist schwer, eine generelle Antwort auf spezifische Fragen zu geben. Jede Antwort öffnet wieder neue Türen. In dem Fall ist es einfacher, die Frage mit der betroffenen Person selbst zu klären“, betont die Sprecherin und verweist auf die Hotline der Regierung (Tel. 8002 8080), die den Anrufern nicht nur psychologische Unterstützung anbietet, sondern auch spezifische Fragen zu klären versucht. Die Bürger sollten nicht davor zurückschrecken, in dem Fall zum Telefon zu greifen. Sollte eine Frage vermehrt auftauchen, besteht ein deutlicher Erklärungsbedarf. In dem Fall werde das Beispiel mit den Behörden geklärt, bevor die Antwort öffentlich zugänglich gemacht wird. Etwa in den einzelnen FAQ, die auf der Krisenseite der Regierung im Netz veröffentlicht wurden.

„Stütze bei komplexen Fallbeispielen“

Auch werde die Antwort den Ordnungskräften zugänglich gemacht, so die Sprecherin weiter. Hotline, Ministerien und Polizei stünden im regelmäßigen Austausch. Intern verfügten die Ordnungskräfte denn auch über ein Dokument, auf dem verschiedene Regeln und Beispiele aufgelistet werden. „Als eine Art Stütze bei komplexeren Fallbeispielen“, heißt es aus dem Staatsministerium. Dass dieses Dokument nicht öffentlich ist, sei wiederum auf den Umstand zurückzuführen, dass eine Antwort erneut unzählige Fragen aufwirft.

Bei der Frage, ob Partner sich auch treffen dürfen, wenn sie in unterschiedlichen Gegenden des Landes wohnen, handelt es sich um so ein Beispiel: Geht es um erwachsene Personen, die alleine wohnen, dürften sich beide eigentlich treffen. Personen müssen nämlich nicht miteinander verheiratet sein, um als Partner zu gelten. Nur: Was, wenn auf beiden Seiten auch Kinder im Spiel sind? Und was, wenn es sich bei dem Paar um zwei Jugendliche handelt, die noch bei den Eltern wohnen? In diesem Fall könnte nämlich wieder das Prinzip greifen, dass man nichts mit Personen unternehmen darf, die nicht zusammen unter einem Dach wohnen. Schließlich laufen die Betroffenen Gefahr, einen anderen Haushalt zu infizieren. 

Damit stößt die großherzogliche Verordnung an ihre Grenzen. Was eigentlich nachvollziehbar ist, arbeiten die Behörden ansonsten Wochen, wenn nicht Monate an Gesetzentwürfen, die zahlreiche Instanzen durchlaufen, wo sie auf Herz und Nieren geprüft werden. Die Krisenzeit-Verordnung musste allerdings innerhalb weniger Tage aufgestellt werden. Von ethischen Bedenken ganz abgesehen, wirft das großherzogliche Reglement somit auch rechtliche Fragen auf. Und die sorgen nicht nur in der Auslegung vor Ort für Interpretationsdivergenzen. Sogar die unterschiedlichen Ministerien sind sich nicht ganz einig.

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