Kein Asyl für Terror-Unterstützer

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Was tun mit Menschen, die selbst keinen Terror verübt, aber in einer terroristischen Vereinigung aktiv waren - darf diesen Menschen das Recht auf Asyl verweigert werden? Der Europäische Gerichtshof hat entschieden. Anlass war ein Fall "internationaler Dimension".

EU-Staaten müssen Terror-Unterstützern nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kein Asyl gewähren. Das gilt auch, wenn Antragsteller nicht selbst an terroristischen Handlungen beteiligt waren, sondern nur anderen geholfen haben. Diese Entscheidung traf der EuGH am Dienstag in Luxemburg (Rechtssache C-573/14).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Marokko, der in Belgien als führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Er hatte unter anderem durch das betrügerische Überlassen von Pässen dabei geholfen, Freiwillige in den Irak auszuschleusen. Später beantragte der Marokkaner in Belgien Asyl mit der Begründung, er könnte wegen seiner Verurteilung bei Rückkehr in sein Heimatland als radikaler Islamist eingestuft und verfolgt werden.

Richtlinien nicht auf terroristische Handlungen beschränkt

Sein Antrag wurde zwar abgelehnt, ein belgisches Verwaltungsgericht kippte diese Entscheidung jedoch. Es war der Auffassung, dass die Taten des Marokkaners nicht so schwerwiegend gewesen seien, um ihm Schutz zu verwehren. Der nationale Staatsrat bat schließlich den EuGH um Hilfe bei der Bewertung der EU-Richtlinie, die Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen festlegt. Dabei ging es vor allem um die Frage, was der EuGH unter „Handlungen, die Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, versteht.

Die Luxemburger Richter machten deutlich, diese seien nicht auf terroristische Handlungen beschränkt. Deshalb könne die Richtlinie auch für jene gelten, die „die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen“, die terroristische Handlungen begehen, planen oder vorbereiten. Über den Fall des Marokkaners müssen die belgischen Gerichte nun endgültig entscheiden.

Seine Terrororganisation war 2002 in die Liste der Vereinten Nationen aufgenommen worden, die Personen und Organisationen enthält, gegen die Sanktionen verhängt worden waren – und wird seither auch in der aktualisierten Liste geführt. Der Gerichtshof betonte deshalb die „internationale Dimension“ seiner Handlungen.