Abschlussexamen: Minister sieht keine Probleme

Abschlussexamen: Minister sieht keine Probleme
(Tageblatt-Archiv/Hervé Montaigu)

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In seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage bekräftigt Bildungsminister Claude Meisch noch einmal, dass er keine Probleme sieht, was den Ablauf der Abschlussexamen 2017 betrifft.

Nach Martine Hansen (CSV) Anfang April hatte vor Kurzem auch der Abgeordnete David Wagner („déi Lénk“) noch einmal eine parlamentarische Frage zum Ablauf der Abschlussexamen 2017 gestellt (wir berichteten in unserer Print-Ausgabe vom 24. April). Bei beiden Fragen stand folgende Sorge im Raum: Wegen des Ablaufs der Abschlussexamen könnten möglicherweise juristische Probleme drohen.

Der Grund hierfür ist, dass in einem großherzoglichen Reglement vom 8. März 2017 festgehalten wurde, dass die (mündlichen) Abschlussexamen bereits im April (anstatt Mai) beginnen könnten. Tatsächlich begannen die mündlichen Examen am 24. April, demnach auch vor Ende des regulären Semesters. Zudem stand im Reglement vom 8.3.2017, dass es ab 15.9.2016 Wirkung habe – und demnach auch gegen das Rückwirkungsverbot („rétroactivité“) verstoßen würde. Und dass demnach im Falle einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht juristisches Ungemach drohen könnte, bis hin zu der Feststellung, dass deswegen die Abschlussdiplome 2017 ungültig werden könnten.

Sommer 2015 …

In der ersten Antwort hatte der Minister hier – ohne eine Annullierung hypothetisch in Betracht ziehen zu wollen – auf eine Jurisprudenz hingewiesen, dass eine Annullierung eines Reglements nie rückwirkend sein könne, nur ab dem Datum des Urteils gelte (dazu später noch mehr) und in dem Falle auch keine Auswirkungen auf die Examen 2017 hätte. In der zweiten Antwort ging Claude Meisch nicht auf diesen Punkt ein, da Wagner ihn in seinen Erläuterungen zwar dargelegt hatte, aber letztlich keine präzise Frage zu genau diesem Punkt gestellt hatte.

Der DP-Minister beantwortete Folgendes: Im Sommer 2015 war einem Sekundarlehrer-Streik durch eine Schlichtung und ein anschließendes Abkommen zwischen einer „Intersyndicale“ und dem Ministerium abgewendet worden. Dass der Examens-Kalender der Session 2017 geändert wurde, sei der Umsetzung einer Bestimmung dieses Abkommens geschuldet, so Meisch.

Kalender-Änderung: im Konsens

Die Kalender-Änderung sei nach einer eingehenden Beratung („vaste concertation“) mit folgenden Gremien erfolgt: Mit dem „Collège des directeurs“ habe es drei Sitzungen gegeben sowie je eine mit der „Intersyndicale“ und der „Conférence nationale des élèves“ (CNEL). Diese gemeinsamen Sitzungen hätten es erlaubt, einen Konsens zu finden. Weder die spezifische Frage nach den Positionen der verschiedenen Akteure noch die, ob es Sitzungsprotokolle von diesen Treffen gäbe, wurden beantwortet.

Was nun den genauen Ablauf der mündlichen Examen betrifft, so sieht Claude Meisch hier keine Einschränkungen der Schüler. Vorgezogen worden seien lediglich die Examen, die keiner spezifischen Vorbereitung bedürfen. Die mündlichen Prüfungen, die eine Vorbereitung benötigen, würden weiterhin nach den schriftlichen Examen stattfinden. Auch was die Auswahl von Dispensen und/oder mündlichen Examen betrifft, sah der Minister keine Einschränkungen gegenüber den üblichen Gepflogenheiten.

Nicht das erste Mal

So viel zur am Donnerstag ergangenen Antwort und der Vorgeschichte. Die, was die erste Hansen-Frage betrifft, zurückgeht auf eine Mitteilung der „Délégation nationale des enseignants“ (DNE) an die CSV-Abgeordnete, dass sie sich Sorgen mache um mögliche juristische Probleme. Laut Meinung der DNE, die diese weiter aufrecht hält, könnten bei einer erfolgreichen Klage gegen besagtes großherzogliches Reglement vor dem 8. Juni die Abschlussexamen aller Schüler des Landes für ungültig erklärt werden.

Womit wir bei der Tatsache angelangt wären, dass Claude Meisch resp. das Ministerium sich bereits mehrfach Klagen vor dem Verwaltungsgericht gegen großherzogliche Reglemente ausgesetzt sah. Diese gingen stets von der DNE aus, dem Zusammenschluss der Lehrerkomitees, die sich seit dem Abkommen Meisch-„Intersyndicale“ gegen Beschlüsse dieses Abkommens zur Wehr setzt. Was als Nebenschauplatz auch noch zu einem Zerwürfnis innerhalb der Gewerkschaft Apess führte, aber hier nun bis ins allerletzte Detail zu gehen, das würde definitiv zu weit führen.

Interpretationssache

Fakt ist, dass die DNE bereits zweimal vor dem Verwaltungsgericht mit Klagen erfolgreich war, eine dritte läuft noch. Neben der Tatsache, dass die beklagten Reglemente zum Zeitpunkt des Urteils bereits durch neue ersetzt waren, gibt es hier nun auch noch eine weitere Konfrontation wegen der juristischen Interpretation. Aus Dokumenten, die Tageblatt.lu vorliegen, geht hervor, dass sich Claude Meisch auch hier auf die Jurisprudenz beruft, dass eine richterliche Annullierung eines großherzoglichen Reglements keine rückwirkende Auswirkung haben könne – was der Auslegung der DNE und deren Anwälte diametral entgegengesetzt ist.

Ein Ende der Auseinandersetzungen scheint demnach nicht in Sicht.

Es wird nicht besser

Die geplante Reform der Sekundarschule (Gesetzesprojekt Nr. 7074) verbessert die Situation übrigens keineswegs: Hier werden die bisherigen Lehrerkomitees abgeschafft und durch eine „Conférence du lycée“, die sämtliches Personal eines Gymnasiums begreift, ersetzt. Die Lehrer hätten demnach kein eigenes im Gesetz vorgesehenes Sprachrohr mehr gegenüber ihrer Direktion und dem Ministerium. Mittels einer Resolution der Generalversammlung von Ende April will die DNE in diesem Punkt das Parlament auf die aus ihrer Sicht problematische Situation hinweisen.

Im Entwurf der Resolution, die dem Tageblatt vorliegt, heißt es u.a.: „(…) dans la mesure où les enseignants se verraient dénier tout statut de représentation autonome au sein du lycée en ce qui concerne notamment tout ce qui a trait à l’enseignement, à l’organisation scolaire du lycée, à la formation continue des professeurs. En effet, les enseignants du lycée ne pourraient valablement se réunir, déposer de requête auprès de la direction et/ou du ministère, ou bien donner leur avis à propos d’une question touchant l’enseigement qu’après concertation obligatoire et préalable avec les membres du personnel administratif, technique et d’entretien, en principe non concernés par ces questions.“