GroßregionSo sehen die aktuellen Corona-Maßnahmen in Luxemburgs Nachbarländern aus

Großregion / So sehen die aktuellen Corona-Maßnahmen in Luxemburgs Nachbarländern aus
 Symbolfoto: dpa/Daniel Karmann

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Die Variationen der Corona-Maßnahmen sind aufgrund der jeweiligen Entwicklung der Infektionslagen in einigen EU-Ländern momentan unterschiedlich – einige lockern vorsichtig, andere planen über Ostern einen noch härteren Lockdown. Ein Überblick über die aktuellen Regeln in Luxemburgs Nachbarländern Deutschland, Belgien und Frankreich.

Deutschland

Bei Luxemburgs deutschen Nachbarn herrscht derzeit ein etwas härterer Ton, was die angekündigten Maßnahmen angeht – vielerorts darf zwar die Außengastronomie bei entsprechenden Inzidenzzahlen öffnen, allerdings wurden gestern von der Regierung schärfere Maßnahmen über die Osterwoche angekündigt. In der Zeit vom 1. April, also Gründonnerstag, bis zum 5. April, dem Ostermontag, soll laut der Deutschen Presseagentur (dpa) ein Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum gelten. Geöffnete Außengastronomie soll geschlossen werden. Geschäfte müssen ebenfalls geschlossen bleiben, nur der „Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne“ dürfe am 3. April, dem Karsamstag, öffnen. Religionsgemeinschaften werden gebeten, in dieser Zeit nur virtuelle Gottesdienste durchzuführen. Impf- und Testzentren sollen geöffnet bleiben und eventuelle Öffnungsschritte nach dem am 3. März vereinbarten Fahrplan frühestens am 6. April greifen.

Die Regierung appelliert an die Menschen, auf nicht zwingend notwendige Reisen im In- und auch Ausland zu verzichten. Für Reiserückkehrer aus ausländischen Gebieten mit hohem Infektionsgeschehen oder einer starken Verbreitung von Virusmutationen gibt es bereits eine Quarantänepflicht. Eine vorzeitige Beendigung der zehntägigen Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Wenn sich Reisende in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sie sich außerdem vor ihrer Einreise nach Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de elektronisch registrieren.

Die aktuellen Regelungen, abgesehen von den verschärften Maßnahmen über Ostern, gelten vorerst bis zum 18. April. Abgesehen von den härteren Osterregelungen gilt dabei laut der Webseite des Auswärtigen Amts Folgendes:

  • Über die Präsenzpflicht in den Schulen oder Kitas entscheiden die einzelnen Bundesländer;
  • bei steigenden Infektionszahlen ergreifen die Bundesländer konsequente lokale Beschränkungsmaßnahmen – spätestens sobald die Sieben-Tage-Inzidenz die Grenze von 50 übersteigt;
  • Unternehmen müssen bei Arbeit vor Ort ein Hygienekonzept entwickeln oder den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen;
  • bei hohem Infektionsgeschehen bleiben alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen – Essenslieferung und Abholung ausgenommen;
  • die Außengastronomie darf bei entsprechend niedrigem Infektionsgeschehen vor Ort öffnen;
  • Besuche von Zoos, Museen oder Galerien sind je nach Infektionslage lokal erlaubt, die Bundesländer entscheiden über die Öffnungen;
  • private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sind erlaubt – insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen (Kinder bis 14 Jahre zählen nicht).

Belgien

In Belgien gelten seit dem 19. März neue Regelungen – auf der belgischen Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) ist nachzulesen, dass es zum Beispiel für die belgischen Schüler eine Planänderung gibt. „Die ursprünglich für den 29. März vorgesehene Möglichkeit für Schüler der zweiten Stufe des Sekundarunterrichts, vollzeitig in den Präsenzunterricht zurückzukehren, wird bis nach den Osterferien ausgesetzt“, heißt es dort. Die Zahl der Neuinfektionen und die Positivitätsrate seien seit dem 12. März „erneut und in beschleunigter Weise“ gestiegen. Auch die Zahl der Infektionen und Cluster im Unterrichtswesen habe zugenommen.

Mittlerweile seien in Belgien rund 65 Prozent der Infektionen auf verschiedene Coronavirus-Mutationen zurückzuführen. Bis zum 18. April seien demnach nicht notwendige Reisen nicht erlaubt, die restlichen Regeln wurden bis zum 30. April verlängert. Abhängig von der lokalen Alarmstufe können auf lokaler Ebene Maßnahmen ergriffen werden, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Des Weiteren gilt in Belgien:

  • das Arbeiten von zu Hause aus ist laut der Webseite des FÖD obligatorisch;
  • Cafés und Restaurants sind abgesehen von Lieferung und Abholservice geschlossen;
  • nach 20 Uhr darf kein Alkohol mehr gekauft werden, in Brüssel gilt ein Verbot von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum;
  • Einkäufe sind möglichst allein zu tätigen und sollen sich auf eine Dauer von 30 Minuten beschränken;
  • Kosmetiker, Friseure und andere nichtmedizinische Kontaktberufe sind unter Hygienemaßnahmen geöffnet;
  • Tierparks dürfen unter strengen Zugangskontrollen geöffnet sein;
  • Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit sind auf höchstens zehn Personen begrenzt (Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nicht mitgerechnet), jeder Haushalt darf nur eine Person empfangen;
  • Einreisende müssen ein „Passenger Locator Form“ und eine ehrenwörtliche Erklärung ausfüllen (mit Ausnahmen);
  • in Flandern und der Wallonie gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 5 Uhr morgens, in Brüssel von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.

Frankreich

Frankreich zieht bei den Corona-Bestimmungen die Zügel an. Betroffen von den „massiven und gezielten“ Maßnahmen, die die Regierung zur Ausbremsung der Epidemie beschlossen hat, sind laut französischem Innenministerium 16 Verwaltungsbezirke. Nämlich: Aisne, Alpes-Maritimes, Essonne, Eure, Hauts-de-Seine, Nord, Oise, Paris, Pas-de-Calais, Seine-et-Marne, Seine-Saint-Denis, Seine-Maritime, Somme, Val-de-Marne, Val-d’Oise et Yvelines. Bis auf eine Ausnahme, nämlich Alpes-Maritimes, befinden sich die betreffenden „départements“ im Norden des Landes.

In den Bezirken gelten seit dem 20. März für vier Wochen verschärfte sanitäre Regelungen. Diese sind:

  • nur Geschäfte, die wesentliche Waren und Dienstleistungen verkaufen, dürfen öffnen – dazu gesellen sich noch Buchhandlungen, Plattenläden, Baumärkte, Pflanzen- und Blumenläden, Friseure, Schuster, Schokoladenläden, Autohäuser, Immobilienausstellungsräume;
  • bei Fahrten im Umkreis von weniger als zehn Kilometer vom eigenen Zuhause entfernt ist ein einfacher Wohnsitznachweis ohne zeitliche Begrenzung zwischen 6 und 19 Uhr erforderlich; bei Fahrten im Umkreis von mehr als 10 Kilometer (innerhalb des Bezirks oder bei überregionalen Fahrten) ist eine Ausgangsbescheinigung („attestation de déplacement dérogatoire“) erforderlich;
  • Demonstrationen und Versammlungen werden streng kontrolliert oder sogar verboten, wenn die Abstandsregeln nicht gewährleistet werden können;
  • die Ausgangssperre wird ab Samstag auf dem gesamten Gebiet auf 19 Uhr verschoben;
  • überregionale Reisen sind verboten, außer aus zwingenden oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen;
  • alle Unternehmen müssen Telearbeit an mindestens vier Tagen in der Woche fördern;
  • es dürfen sich lediglich sechs Menschen auf einmal treffen.

Für die an Luxemburg grenzende Region gelten diese verschärften Maßnahmen nicht. Obgleich das französische Auslandsministerium von Ein- und Ausreisen abrät, sind sie für Personen ab elf Jahren mit einem negativen PCR-Test erlaubt. Dieser darf nicht mehr als 72 Stunden alt sein. Von dieser Regelung nicht betroffen sind:

  • Grenzpendler beziehungsweise Bewohner von Grenzgebieten, die sich in einem Radius von 30 Kilometer von ihrem Wohnort für einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden fortbewegen;
  • Menschen, die Geschäftsreisen unternehmen, wenn die Dringlichkeit oder Häufigkeit mit der Durchführung eines solchen Tests unvereinbar ist;
  • Berufskraftfahrer, deren Fahrten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit sind.

Das französische Außenministerium weist darauf hin, dass Personen, die eine der oben genannten Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, ein Dokument vorlegen müssen, mit dem sie den Grund für ihre Reise begründen können.