ASBLGroßes Interesse an der veränderten Gesetzeslage: Ist Ihr Verein betroffen?

ASBL / Großes Interesse an der veränderten Gesetzeslage: Ist Ihr Verein betroffen?
Alex Bodry Foto: Editpress-Archiv/Didier Sylvestre

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Den Menschen das neue Gesetz über die ASBL näherzubringen, war der Zweck von Alex Bodrys Vortragsreihe, die ihn seit Beginn dieses Jahres durch das ganze Land führte. Am Donnerstagabend fand in der Düdelinger Mehrzweckhalle die 32. und vorerst letzte Veranstaltung statt. Dass das Interesse groß ist, zeigen die Zuhörerzahlen.

In Düdelingen begann Alex Bodry Mitte November seine Vortragsreihe, am Donnerstagabend schloss er sie mit einer zweiten Konferenz ebenfalls dort ab. Dass der Erklärungsbedarf über das neue Gesetz hoch bleibt, zeigt die Tatsache, dass auch beim zweiten Mal noch etwa 40 Vertreter von Vereinen anwesend waren, um sich von dem Juristen Einzelheiten des neuen Gesetzes erklären zu lassen. Alex Bodry weiß, wovon er spricht; nicht nur ist er Rechtsanwalt, sondern als Mitglied einer ASBL sei er schon selbst mit der Problematik konfrontiert gewesen.

„Das Gesetz wurde übers Knie gebrochen, und es gibt Ungereimtheiten“, sagt Bodry. „Es besuchten rund 1.700 Menschen die Vortragsreihe. Die Leute kamen, weil sie das Thema interessiert. Man sieht etliche, die sich Notizen nehmen.“ Wovon wir uns am Donnerstagabend selbst überzeugen konnten: Entgegen herkömmlicher Konferenzen von Politikern, bei denen am Ende oft höflich geklatscht wird und sich jeder auf den „Patt“ freut, gab es Fragen über Fragen, und in der Tat wurden hie und da eifrig Notizen genommen.

„Es gibt wohl augenblicklich keine ASBL im Land, deren Statuten sich im Einklang mit dem neuen Gesetz befinden“, sagt Bodry gleich zum Auftakt. Die gute Nachricht lautet aber: Sie haben alle Zeit, bis zum September 2025, um ihre Statuten der neuen Gesetzeslage anzupassen.

„Association de fait“

Laut Angaben des Justizministeriums gibt es über 8.000 Vereinigungen ohne Gewinnzweck im Land. Hinzu kommen rund 1.200 Vereine, die nicht als solche etabliert sind, sondern als sogenannte „Association de fait“ gelten, sagt Bodry. Diese bekämen jetzt schon Probleme bei einigen Banken, die sich weigerten, solchen Vereinigungen ein Konto zu eröffnen. Die Gründung einer richtigen ASBL sei in diesem Fall von Vorteil.

Der Teufel steckt, wie so oft, im Detail: Das neue Gesetz sieht z.B. eine Klassifizierung der Vereinigungen je nach Größe vor. Abhängig davon ändern sich die buchhalterischen Bestimmungen. Eine als „klein“ eingestufte ASBL benötigt nur eine sehr einfache Buchhaltung, welche die Einnahmen und Ausgaben angibt. „Am Ende des Jahres muss nur gewusst sein, wie viel Geld vorhanden ist.“

Als „klein“ gilt ein Verein, wenn er zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt: Die Einnahmen dürfen 50.000 Euro nicht überschreiten, das Vermögen nicht mehr als 100.000 Euro betragen, die ASBL darf maximal drei Angestellte beschäftigen.

Ziel der Veranstaltungsreihe sei es aber nicht nur gewesen, zu informieren, sondern auch die Leute zu beruhigen. „Geht die Sache cool an, und macht Euch keinen Kopf deswegen.“ Das Gesetz siehe keine Strafen vor bei einer falschen Klassifizierung.

Was bei einem anderen Punkt allerdings nicht der Fall sei. Man hat zwar bis September 2025 Zeit, die Statuten seiner Vereinigung anzupassen, doch rät der Experte Alex Bodry, etwas sofort zu tun: die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer („registre des bénéficiaires effectifs“). Es drohen Strafen von minimal 1.250 Euro. „Und es wurden schon Vereinigungen deswegen bestraft“, weiß Bodry.

Informationen zum neuen Gesetz gibt es auf der eigens dafür angelegten Webseite myasbl.lu

Die wichtigsten Neuerungen

• Hauptversammlungen und Verwaltungsräte können nun auch per Videokonferenz abgehalten werden, mit der Möglichkeit, Einladungen elektronisch zu versenden
• Das Mitgliederregister kann künftig in elektronischer Form am Sitz der Vereinigung geführt werden; es ist nicht mehr nötig, jährlich eine Mitgliederliste beim Handelsregister einzureichen
• Die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder wurde von drei auf zwei reduziert
• Das Verfahren der Beglaubigung durch das Bezirksgericht im Falle von Satzungsänderungen oder einer Auflösung ist abgeschafft
• Gemeinnützige Organisationen werden künftig in drei Kategorien unterteilt: klein, mittel und groß. Für jede Kategorie gelten eigene Leitlinien für die Buchhaltung.
• Der Besitz von Immobilien, die nicht direkt mit der Erfüllung des Zwecks des Vereins in Verbindung stehen, ist nun erlaubt
• Die Vereine müssen eine Aktivität in Luxemburg nachweisen. NGOs können aber weiterhin im Ausland aktiv sein.

Bestehende Vereine haben bis zum 23. September 2025 Zeit, ihre Satzung an die neue Gesetzgebung anzupassen.