Zivilcourage
Wegsehen kann strafbar sein: Was Zeugen in Luxemburg tun müssen, wenn andere in Gefahr sind
Wer in Luxemburg einen Menschen in einer ernsten Notlage sieht, darf nicht einfach wegschauen. Doch niemand muss sich selbst in Gefahr bringen. Was das Gesetz zur unterlassenen Hilfeleistung sagt, wie viele Menschen deshalb verurteilt wurden und was Zeugen im Notfall tun sollten.
Wer einer Person in Not nicht hilft, macht sich in Luxemburg strafbar Symbolfoto: Editpress/Alain Rischard
Es ist Abend. Nach einem Restaurantbesuch sind Sie auf dem Weg zu Ihrem Auto. Dabei werden Sie zufällig Zeuge einer Straftat: Mehrere Personen schlagen brutal auf einen anderen Menschen ein. Das Opfer liegt am Boden und ruft nach Hilfe. Wie reagieren Sie? Greifen Sie ein, rufen Sie Hilfe – oder fahren Sie aus Angst, selbst angegriffen zu werden, nach Hause, ohne etwas zu unternehmen?
In Luxemburg besteht grundsätzlich die Pflicht, Menschen in einer Notlage Hilfe zu leisten oder Hilfe zu organisieren – vorausgesetzt, dies ist möglich, ohne sich selbst oder andere einer ernsthaften Gefahr auszusetzen. Die sogenannte „non-assistance à personne en danger“ ist dabei im Strafgesetzbuch („Code pénal“) geregelt. Wer einer Person, die einer ernsten Gefahr ausgesetzt ist, vorsätzlich keine mögliche Hilfe leistet oder beschafft, muss mit einer Strafe rechnen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und/oder eine Geldstrafe von 251 bis 10.000 Euro.