Luxemburg im Ausnahmezustand
Von den Vollmachtgesetzen bis zum „Etat de crise“
In Krisensituationen müssen Regierungen manchmal schnell Entscheidungen treffen. Um langwierige Gesetzesprozeduren zu umgehen, existieren in den meisten Demokratien Ausnahmeregelungen, die die Exekutivgewalt dazu befähigen, Maßnahmen ohne Zustimmung der Parlamente umzusetzen. In Luxemburg erteilte die Abgeordnetenkammer der Regierung diese Befugnis erstmals 1915 durch ein Gesetz. Nach dem Zweiten Weltkrieg etablierte sich das sogenannte Vollmachtgesetz, das bis zur Jahrtausendwende quasi jährlich vom Parlament verlängert wurde. 2004 wurde der Krisenzustand in Luxemburg zum Verfassungsbestandteil erhoben. 13 Jahre später wurde der entsprechende Verfassungsartikel 32.4 im Zusammenhang mit den Terrorattacken von Paris erweitert und kam vor dem Hintergrund der Coronakrise am 18. März 2020 erstmals zur Anwendung. Ein kritischer Rückblick.
Im Rahmen der Coronakrise rief Premierminister Xavier Bettel (DP) am 18. März 2020 erstmals in Luxemburg den verfassungsmäßig verankerten Krisenzustand aus Foto: SIP/Julien Warnand
Am 11. März 1915, sieben Monate nachdem die ersten deutschen Truppen in Luxemburg einmarschiert waren, verabschiedete die Abgeordnetenkammer das erste sogenannte „Vollmachtgesetz“, das der Regierung die notwendigen Befugnisse zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen während des Ersten Weltkrieges erteilte. Alle Maßnahmen sollten durch Verordnungen umgesetzt werden können und dem Allgemeinwohl dienen. Das Escher Tageblatt sprach in einem Artikel vom 18. März 1915 von einem Gesetz, „das der Regierung diktatoriale Befugnisse für die Lösung des Ernährungsproblems überträgt“.