Ein Luxemburger wollte in Belgien Medizin studieren und scheiterte an der dort geltenden Quote für ausländische Studierende. Weil er jedoch jahrelang in Belgien zur Schule ging und dort seinen Abschluss machte, darf er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht allein wegen seines Wohnsitzes im Ausland benachteiligt werden.