Fragen und Antworten

Hat Trump Kriegsverbrechen im Iran angekündigt?

Der Krieg zwischen den USA und Israel auf der einen und dem Iran auf der anderen Seite droht weiter zu eskalieren. Die USA könnten den Iran in vier Stunden „völlig zerstören“, sagt Trump. Sind das Kriegsverbrechen mit Ansage?

Menschen im Iran leiden unter den wirtschaftlichen Folgen des US-israelischen Angriffskriegs auf das Land

Den Menschen im Iran wird durch den US-israelischen Angriffskrieg nach und nach auch die wirtschaftliche Grundlage im Land zerstört Foto: AFP/Atta Kenare

Weil der Iran die Straße von Hormus de facto blockiert, spricht US-Präsident Donald Trump massive Drohungen gegen das Land aus. Hintergrund ist sein Ultimatum bis zum frühen Mittwochmorgen um zwei Uhr luxemburgischer Zeit für die Öffnung der für den Öl- und Gashandel wichtigen Wasserstraße. Ansonsten, so kündigte er an, werde das Land mit 90 Millionen Einwohnern in die „Steinzeit“ zurückgebombt. Auf seiner Onlineplattform Truth Social schrieb Trump: „Öffnet die verdammte Meerenge, ihr verrückten Bastarde, oder ihr werdet in der Hölle leben.“

Sind Trumps Drohungen Kriegsverbrechen mit Ansage? Es kommt darauf an, welche Taten diesen Worten im bewaffneten Konflikt mit dem Iran folgen. Der US-Präsident sagte zuletzt, die USA könnten innerhalb von vier Stunden eine „völlige Zerstörung“ herbeiführen. Er betonte: „Das ganze Land kann in einer Nacht ausgelöscht werden, und das könnte schon morgen Nacht sein.“ Das humanitäre Völkerrecht nimmt Konfliktparteien mit dem Unterscheidungsprinzip in die Pflicht: Sie müssen immer zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden. Trumps Rhetorik einer völligen Zerstörung kann ein Indiz für den Vorsatz sein, Angriffe nicht auf militärische Ziele zu begrenzen. Und wer Zivilisten gezielt oder auch unterschiedslos angreift, begeht Kriegsverbrechen.

UN-Generalsekretär António Guterres hat darauf hingewiesen, dass selbst Angriffe auf Anlagen, die im Einzelfall militärisch, zugleich aber auch zivil genutzt werden, verboten sein können – nämlich dann, wenn ein Angriff einen „übermäßigen“ Schaden für Zivilisten erwarten lässt, wie ein UN-Sprecher sagte.

Erlaubt das Völkerrecht keine Angriffe auf Kraftwerke? Doch, Angriffe auf Kraftwerke, ebenso wie auf Brücken, können auch völkerrechtskonform sein. Konfliktparteien müssen dafür aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und eine Reihe von Verboten beachten. Grundsätzlich gilt: Ein Angriff muss auf ein militärisches Ziel gerichtet sein, einen konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil erwarten lassen. Der Grundsatz der Menschlichkeit verbietet dabei überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leiden.

Vieles hängt vom Einzelfall ab

Wenn also ein Kraftwerk oder eine Brücke bombardiert wird, müssen vorher Abwägungen erfolgen. Dazu gehören Fragen wie: Ist die Zerstörung militärisch notwendig, um dem angestrebten Kriegsziel näher zu kommen? Und verursacht der Militärschlag für Zivilisten überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leiden? Sollten die USA etwa das Gaskraftwerk Damawand angreifen, das vor allem die Millionenmetropole Teheran versorgt, wären die Folgen für die Zivilbevölkerung absehbar schwer. Es könnte ein unverhältnismäßiger Angriff und damit ein Kriegsverbrechen sein. Denn wenn absehbar ist, dass ein Angriff die Stromversorgung von Krankenhäusern oder anderen lebenswichtigen zivilen Einrichtungen lahmlegt, wiegt der zu erwartende zivile Schaden besonders schwer.

Wie werden die roten Linien gezogen? Letztlich hängt vieles vom Einzelfall ab – daher antworten Völkerrechtler bei allgemeinen Fragen oft mit: Es kommt darauf an. Grundsätzlich zieht das humanitäre Völkerrecht rote Linien über Leitprinzipien. Erstens dürfen in einem bewaffneten Konflikt nur militärische Ziele angegriffen werden (Unterscheidungsprinzip). Zweitens ist ein Angriff verboten, wenn der erwartete zivile Schaden im Verhältnis zum konkreten militärischen Vorteil exzessiv wäre (Proportionalität). Drittens müssen bei jedem Angriff alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden – also Ziel, Mittel und Zeitpunkt sind so zu wählen, dass zivile Opfer und Schäden an zivilen Objekten minimiert werden.

Keine exzessiven Kollateralschäden

Gibt es aktuelle Beispiele für solche Vorsichtsmaßnahmen? Ja. So hat das israelische Militär die Bevölkerung für den Dienstag davor gewarnt, mit dem Zug zu reisen oder sich in der Nähe von Bahnstrecken aufzuhalten. Wer sich dort aufhalte, gefährde sein Leben, hieß es in einem auf Farsi formulierten Post auf der Plattform X. Allerdings machen solche Maßnahmen einen Angriff nicht automatisch rechtmäßig. Die Proportionalität muss weiterhin gewahrt bleiben.

Ist es völkerrechtswidrig, wenn Zivilisten sterben? Auch wenn es moralisch schwierig ist, die Antwort lautet hier ebenfalls: Es kommt darauf an. Bewertet wird der sogenannte Kollateralschaden. Auch wenn der Begriff schon zum Unwort des Jahres gewählt wurde, gehört er im Krieg mit zu der völkerrechtlichen Abwägung: Bei Angriffen auf militärische Ziele sind Kollateralschäden dann verboten, wenn sie exzessiv sind – wenn also die Opfer in der Zivilbevölkerung in einem drastischen Missverhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Je höher der vernünftigerweise zu erwartende militärische Vorteil ist, desto eher wird ein gewisses Maß an unbeabsichtigtem Schaden an zivilen Objekten und selbst zivile Todesopfer akzeptiert. Eine Blanko-Erlaubnis gibt es aber nicht. Ein Beispiel: Ein Angriff auf eine Munitionsfabrik kann unter Umständen sogar dann noch völkerrechtskonform sein, wenn dabei unbeabsichtigt Arbeiter getötet werden, sofern er nicht exzessiv ist und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden.

1 Kommentare
Merissa 07.04.202620:27 Uhr

Da die USA, wie übrigens Iran und Israel auch, die Römischen Verträge nicht unterschrieben haben, wird wohl GAR NICHTS geschehen.

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