Rechtliche LageHund im zu heißen Auto – härtere Strafe für unterlassene Hilfe als für Fahrlässigkeit des Halters

Rechtliche Lage / Hund im zu heißen Auto – härtere Strafe für unterlassene Hilfe als für Fahrlässigkeit des Halters
Immer wieder geraten Vierbeiner in Gefahr, weil ihre Besitzer sie im viel zu heißen Auto zurücklassen Symbolfoto: dpa/Stephan Jansen

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Haustiere bei hohen Temperaturen im Auto zu lassen, kann sehr schnell gefährlich werden. Laut einer parlamentarischen Antwort werden allerdings die Halter in einem solchen Fall milder bestraft als Menschen, die die Notlage des Tieres bemerken, sich aber dagegen entscheiden, zu helfen.

Für viele Menschen ist es selbstverständlich, das eigene Haustier nicht im Fahrzeug zurückzulassen, wenn es heiß draußen ist. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen es trotzdem passiert – häufig mit den Begründungen „Ich wollte ja nur ganz kurz weg“ oder „So warm ist es jetzt auch wieder nicht“. Dabei genügt es schon, wenn es nur angenehm warm draußen ist – der Innenraum eines Autos erhitzt sich schnell, sodass die Situation für die Insassen innerhalb kurzer Zeit sogar lebensgefährlich werden kann.

Manche Menschen rufen die Polizei, wenn sie als Passant zum Beispiel einen eingesperrten Hund in einem Auto bemerken – manche schlagen auch die Fensterscheibe ein. Doch was sollte man in so einem Fall am besten tun? Zuerst sollte man sich einen Eindruck vom Gesundheitszustand des Tieres im Auto verschaffen, rät die Polizei in solchen Fällen. Ist der Passagier in Lebensgefahr, solle sofort der Polizeinotruf 113 verständigt werden. Der Leitstellendisponent entsende dann die entsprechenden Polizeieinheiten und gegebenenfalls auch Rettungsdienste. Zudem erkläre der Polizeibeamte dem Anrufer, wie der sich bis zum Eintreffen der Hilfsdienste verhalten sollte.

Der DP-Abgeordnete Gusty Graas hat Landwirtschaftsminister Romain Schneider (LSAP) kürzlich in einer parlamentarischen Frage nach der genauen Gesetzeslage zu solchen Fällen gefragt. Der Minister geht dabei zunächst auf die möglichen rechtlichen Folgen für den Halter des Tieres ein: „Es ist verboten, ein Tier unter für sein Wohlbefinden ungünstigen Bedingungen in einem Transportmittel zu belassen.“ Verstöße werden laut dem Gesetzestext mit Bußgeldern zwischen 25 und 1.000 Euro bestraft.

Freiheitsstrafe bei unterlassener Hilfe möglich

Für potenzielle Helfer kann es wiederum Folgen haben, wenn sie ein Tier in einer Notlage bemerken, sich aber dagegen entscheiden, zu helfen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung „begründet somit eine Pflicht zur Hilfeleistung, so weit diese möglich ist“. Aber wie ist dieses „so weit wie möglich“ genau zu definieren? Romain Schneider erklärt dazu: „Die Nuance ‚so weit wie möglich’ erklärt sich daraus, dass von einem Bürger nicht verlangt werden kann, sein eigenes Leben zu riskieren, um ein Tier zu retten.“

Wer aber denkt, dass eine unterlassene Hilfe in solchen Fällen in der Regel milder bestraft wird als der eigentliche Halter, der das Tier gefährdet hat, der liegt falsch. Der Landwirtschaftsminister schreibt: „Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt hingegen eine Straftat dar, die mit einer wesentlich strengeren Strafe von acht Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsentzug und einer Geldstrafe zwischen 251 Euro und 200.000 Euro geahndet wird.“ Zusammenfassend ließe sich sagen, dass die Nichteinhaltung der Pflicht zur Rettung eines Tieres härter bestraft wird als das Zurücklassen eines Tieres in einem Auto, so Schneider.

Es gebe aber auch eine Erklärung dazu. Das Ungleichgewicht werde gewissermaßen dadurch ausgeglichen, dass der Helfer, sollte er sich für eine Rettungsaktion entscheiden, für sein „schadensverursachendes Verhalten“ später Entlastung verlangen kann, schreibt der Minister. Außerdem könne er für den (körperlichen) Schaden, den er selbst möglicherweise bei seiner Rettungsaktion erlitten hat, ebenfalls Ersatz verlangen, ergänzt Schneider.

Im Notfall lieber helfen statt nicht helfen

Was zunächst kompliziert klingt, soll also offenbar wie folgt zur Hilfe motivieren: Eine eingeschlagene Scheibe zieht im begründeten Notfall meist deutlich weniger Konsequenzen mit sich als das Unterlassen der Hilfe. „Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Eingreifen natürlich in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Notwendigkeit der zu bekämpfenden Situation stehen muss, und letztlich ist es eine Einzelfallbeurteilung, die der souveränen Einschätzung der Richter unterliegt“, ergänzt der Landwirtschaftsminister.

Seitdem die besagten Regelungen am 27. Juni 2018 in Kraft getreten sind, seien in diesem Zusammenhang keine Bußgelder verhängt worden. Haustiere, die in zu heißen Autos zurückgelassen werden, seien zudem nicht als eigenes Kriterium in den luxemburgischen Kriminalstatistiken der Polizei erfasst, erklärt Romain Schneider. „Bei den Anträgen auf Intervention in Bezug auf Tiere, die in einem der Sonne ausgesetzten Auto zurückgelassen wurden, kann die großherzogliche Polizei fünf Interventionen für 2019 und jeweils eine Intervention für 2020 und 2021 verzeichnen“, so der Minister. Der Veterinärverwaltung sei außerdem ein weiterer Fall bekannt, in dem ein Tier in einem zu warmen Auto zurückgelassen wurde.