Tutelle-Richter: Noch keine Entscheidung über Prozess

Tutelle-Richter: Noch keine Entscheidung über Prozess
(Tageblatt-Archiv)

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Die Affäre rund um den Vormundschaftsrichter am Tribunal Luxemburg hatte im Januar einen ersten Abschluss mit einer Disziplinarstrafe gefunden. Ob es auch zu einem Prozess kommen wird, steht indes noch immer nicht fest.

Die „Chambre du conseil“ habe ihre Entscheidung noch nicht gefällt, hieß es am Montag auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft. Der Richter war bekanntlich im Herbst 2015 suspendiert worden. In diesem Zusammenhang hatten das Luxemburger „Tutelle“- System und dessen Funktionsweise 2016 für einigen Wirbel gesorgt.

Aber auch die Disziplinarmaßnahme gegen den Richter gibt Anlass zu Fragen. Der 46-Jährige war durch einen Erlass des obersten Gerichtshofs vorzeitig in Rente geschickt worden. Wegen eines derart schweren disziplinarischen Fehlers, dass das weitere Ausüben seines Berufes als Richter unmöglich sei, wie es in der Begründung hieß (Link).

Zweitschwerste Strafe

Der ADR-Abgeordnete Roy Reding wollte von Justizminister Félix Braz in einer parlamentarischen Frage wissen, was dies denn nun genau bedeute und ob der Richter ab dem Datum dieses Erlasses nun eine Pension beziehe? Die Antwort erging kürzlich. Unter Berufung auf das 1980er Gesetz zur Organisation der Justiz schreibt Braz folgendes: Die ausgesprochene Disziplinarstrafe gegen den Richter beendet das Arbeitsverhältnis zwischen diesem und dem Staat. Der Mann verliert demnach seine Arbeit und seinen Status als Magistrat.

Diese Disziplinarstrafe lasse die Pensionsansprüche des Bestraften bestehen, so Braz, aber nicht mit sofortiger Wirkung, sondern gemäß den normalen gesetzlichen Bedingungen. D.h. sie können geltend gemacht werden nach 40 Jahren Einzahlungen oder bei Erreichen des legalen Rentenalters von 65 und mit mindestens zehn Einzahlungsjahren.

Kein Einspruch und kein Arbeitslosengeld

Der Minister-Antwort könnte man noch hinzufügen, dass laut dem Gesetz von 1980 diese Strafe die zweitschwerste war. Über der „mise à la retraite“ gibt es nur noch die „révocation“; dann hätte der Bestrafte zusätzlich auch seine Pensionsrechte verloren. Des Weiteren wäre noch zu erwähnen, dass es gegen diese Entscheidung der „Cour supérieure de justice“ keine Einspruchmöglichkeit gibt. Dem Vernehmen nach dürfte der Mann nach der De-facto-Entlassung auch kein Arbeitslosengeld beziehen können („faute grave“, Eigenverschulden).

Auf Tageblatt-Nachfrage gab ein Anwalt zu verstehen, dass so eine Disziplinarstrafe sehr wohl dem Feststellen einer Schuld gleichkomme. Trotzdem seien strafrechtliche und disziplinarische Einschätzungen stets unabhängig voneinander. Hier müsse man beachten, dass der Disziplinar-Bereich „in der Regel breiter gefächert ist und es ‚einfacher‘ ist, eine Strafe auszusprechen“. Theoretisch könne es aber durchaus sein, dass sich neue Anzeigen durch Personen, die sich geschädigt sehen, ergeben würden. Eine zwingende Legitimation durch den disziplinarischen „Schuldspruch“ hätten diese demzufolge aber nicht.

Im letzten Teil seiner Frage war der Abgeordnete Reding auf grundlegende Fragen zur Funktionsweise in Vormundschaftsfällen eingegangen. Hier folgte die Antwort, dass sowohl offizielle Texte wie auch die Praxis an den Gerichten garantieren würden, dass „im Prinzip“ alles korrekt und transparent ablaufe.