Im Luxemburger Knast zu Hause

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Seit 2011 wurden lediglich 20 Menschen, die in Luxemburg verurteilt wurden, an andere EU-Länder übermittelt, um ihre Strafe dort abzusitzen.

Luxemburg hat seit 2011 ein Gesetz, das es Gefängnisinsassen innerhalb der EU erlaubt, ihre Strafe in ihrem Heimatland abzusitzen. Das Gesetz funktioniert in beide Richtungen. Einwohner Luxemburgs, die im europäischen Ausland verurteilt werden, können ihre Strafe im Großherzogtum absitzen. Ausländer, die hierzulande verurteilt werden, können ihre Strafe in ihrer Heimat antreten. Damit hat Luxemburg einen Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 umgesetzt.

Als das Gesetz 2015 aufgrund einer Reform noch einmal im Parlament debattiert wurde, sagte Justizminister Felix Braz, dies habe auch statistische Vorteile für Luxemburg, da hierzulande viele Menschen eine Strafe absitzen, die ihren vorherigen Wohnsitz nicht im Großherzogtum hatten.

Das Ministerium verfügt allerdings über keine Statistik dazu, wie viele Menschen eine solche Anfrage eingereicht haben. Das geht aus einer Antwort des Justizministers auf eine parlamentarische Anfrage des CSV-Abgeordneten Léon Gloden hervor. Bekannt ist allerdings, wie viele Menschen, die in Luxemburg verurteilt wurden, ihre Strafen in ihrem Heimatland abgesessen haben oder absitzen. Dies waren bislang insgesamt 20 (2015: 2; 2016: 6; 2017: 5; 2018: 7).

Dass es in den Jahren 2012 bis 2014 keine solchen Fälle gab, erklärt sich laut Justizministerium zum Teil dadurch, dass die Nachbarländer Luxemburgs mit der Umsetzung des entsprechenden Gesetzes Verspätung hatten.

Beschluss des EU-Rates

In seiner Anfrage fragt Gloden außerdem, ob der Minister nicht der Meinung ist, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, damit eine solche Überführung an das Heimatland zum Automatismus werde und nicht mehr die Einwilligung des Verurteilten voraussetze.

Der Rahmenbeschluss des EU-Rates sehe einen solchen Automatismus nicht vor, da dieser verhindere, dass jede Entscheidung von Fall zu Fall geprüft werde, antwortet Braz. Außerdem könnten Verurteilte sich somit nicht etwaigen Schadensersatzzahlungen entziehen. In einigen Fällen sehe der Beschluss allerdings bereits Ausnahmen vor, in denen die Einwilligung der Verurteilten nicht von Belang sei. Zum Beispiel wenn die verurteilte Person nach ihrer Entlassung in das Zielland abgeschoben werden soll oder nach dem Urteil dorthin flüchtet.

Diese Regeln gelten allerdings nur für die EU. Die Konvention des Europarates vom 21. März 1983, der auch Nicht-Mitgliedstaaten beitreten können, setzt in den meisten Fällen eine Einwilligung des Verurteilten voraus, um seine Strafe in seinem Heimatland abzusitzen. Auch hier ist diese Zustimmung nicht nötig, wenn der Verurteilte nach einer Strafe in sein Heimatland ausgewiesen würde.

Stammt die verurteilte Person aus einem Land, das diese Konvention nicht unterschrieben hat, dann kann sie ohne Einwilligung überwiesen werden, wenn dieser Staat zustimmt. Erfahrungen aus Frankreich, Belgien und Deutschland zeigten jedoch, dass dies äußerst selten passiere, erklärt der Minister.

In Luxemburgs Gefängnissen sitzen laut Braz Personen aus zwischen 61 und 63 unterschiedlichen Nationen. Er zieht deshalb eine multinationale Lösung bilateralen Verträgen vor.