Donnerstag13. November 2025

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Widerrufsrecht verlängert

Widerrufsrecht verlängert

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LUXEMBURG – Der Verbraucherschutz bei e-commerce wird verbessert. Unter anderem wird das Widerrufstrecht auf zwei Wochen verlängert.

Bei Verträgen zwischen Händlern und Verbrauchern, die zum Beispiel via Internet geschlossen werden, wird ein Widerrufungsrecht von zwei Wochen eingeführt. Die Frist von sieben Tagen, wie sie bisher bei Internet-Transaktionen angewendet wurde, wird abgeschafft.

Die Minister beschlossen ebenfalls, dass ein Händler dem Verbraucher auf der Internetseite klar mitteilen muss, ob seine Bestellung mit einer obligatorischen Zahlung verbunden ist. So soll die Transparenz der Verträge verbessert werden.

Im Augenblick verbietet in Luxemburg ein Gesetz von 1987 den Hausierhandel. Unter diese Kategorie fielen auch der Straßenverkauf und die Errichtung von Verkaufsständen. Diese Verbote werden abgeschafft. Im umgeänderten Gesetz werden diese Begriffe nicht mehr erwähnt und unter dem Obergriff „Verkäufe außerhalb eines Geschäftes“ zusammengefasst. Es findet eine Liberalisierung statt. Das Hausieren wird erlaubt. Jedoch werden strenge Regeln und Strafen eingeführt, um die Ruhe der Konsumenten zu gewährleisten. Zum Beispiel Verbraucher, die durch eine spezielle Kennzeichnung an ihrer Haustür oder durch ihren Eintrag in eine spezielle Liste den Haushaltsvertretern zu verstehen geben, dass sie nichts kaufen wollen, müssen in Ruhe gelassen werden.

Verschiedene Regeln

Demnächst ist es jedoch auch erlaubt, Artikel anlässlich von sogenannten „Kaffeefahrten“ zum Verkauf anzubieten. Verkäufe, die in Ausnahmefällen (z.B. bei Festen) in Geschäftsgalerien, an Uferpromenaden, in Sportshallen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder anlässlich von Straßenverkäufen abgeschlossen werden, fallen ebenfalls unter die Regelung der „Verkäufe außerhalb eines Geschäftes“. Die Regeln beziehen sich jedoch nicht auf Verkaufsstände auf einer Messe oder einem Markt. Verkaufswagen, welche durch die Dörfer ziehen, wie Vertreiber von Tiefkühlkost werden indes als vollwertiges Geschäft angesehen.

Schließlich sind auch sogenannte „home-parties“ nicht mehr verboten, solange der Organisator die Niederlassungsgesetze, die Steuergesetze und die Verbraucherschutzgesetze respektiert, heißt es in der Mitteilung der Regierung.