Kopftuchverbot im Betrieb ist Diskriminierung

Kopftuchverbot im Betrieb ist Diskriminierung
(dpa/Friso Gentsch)

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Noch gibt es kein Urteil in Luxemburg. Für die EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston ist das Kopftuchverbot in Unternehmen allerdings eindeutig eine "rechtswidrige unmittelbare Diskriminierung".

Kopftuchverbot für eine muslimische Ingenieurin einer Software-Firma ist nach Ansicht der EU-Generalanwältin Eleanor Sharpston eine „rechtswidrige unmittelbare Diskriminierung“.

Als Gutachterin für einen Prozess am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg legte Sharpston am Mittwoch ihre Beurteilung vor. Es ging um den Fall einer Muslimin, deren französischer Arbeitgeber ihr das Tragen eines Kopftuches bei Kundenkontakten verboten hatte.

Der EuGH kann dem Gutachten der Generalanwältin in seinem Urteil folgen, muss dies aber nicht zwingend tun.

Religion oder Weltanschauung

Erst Ende Mai hatte es in Luxemburg in einem Entscheidungsvorschlag (Link) eine ähnliche Entscheidung gegeben. Geklagt hatte eine Frau muslimischen Glaubens in Belgien. Ihr wurde als Rezeptionistin gekündigt, als sie darauf bestand, künftig mit einem Kopftuch zu arbeiten. Der Fall kam zum EuGH in Luxemburg, nachdem das höchste belgische Gericht die Richter dort um Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots wegen Religion oder Weltanschauung bat.

In einem Vorschlag kam die Generalanwältin Juliane Kokott zu dem Schluss, dass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber sichtbare politische, philosophische oder religiöse Zeichen generell verbietet .

In diesem Fall liege keine „unmittelbare Diskriminierung“ wegen der Religion vor. Das Verbot darf aus Sicht der Generalanwältin aber nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber Religionen beruhen.