Keine religiös motivierte Dispens

Keine religiös motivierte Dispens
(Jgarroy)

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil unlängst festgehalten, dass die Schweizer Schulbehörden, die ablehnten, zwei muslimische Schüler aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht zu befreien, nicht gegen die Religionsfreiheit verstießen.

Die beiden Abgeordneten der CSV Diane Adehm und Gilles Roth wollten nun von Erziehungsminister Claude Meisch wissen, wie die diesbezügliche Situation an Luxemburger Schulen ist.

Meisch verwies in seiner Antwort auf die parlamentarische Frage darauf, dass die nationalen Schulen dies ganz diesem Urteil entsprechend handhaben, und zitiert das Schulgesetz vom 6. Februar 2009.

Dieses besagt unter anderem: „La formation … l’éduque (l’enfant) aux valuers éthiques fondées sur la Déclaration universelle des droits de l’homme et l’améne à respecter l’égalité entre les filles et les garçons …“

Keine optionale Disziplin

Außerhalb der hierfür vorgesehenen Stunden sei kein Platz für optionale Schuldisziplinen. Weiter habe der Europäische Menschenrechtshof 1998 eine Klage gegen Luxemburg, in der die Dispens von der Schule an Samstagen, auch aus religiösen Gründen, verlangt worden war, abgewiesen, da im Falle eines Konfliktes zwischen den religiösen Überzeugungen der Eltern und dem Recht der Kinder auf Ausbildung letzteres wichtiger sei. Ein Verstoß gegen die religiösen Freiheiten wurde vom Gericht demnach auch 1998 nicht festgestellt.

Weiter verweist Claude Meisch in seiner Antwort auf ein ministerielles Rundschreiben vom 24. Juni 2014 zum Thema Schwimmunterricht, in dem er daran erinnert, dass eine Freistellung vom Schwimmunterricht aus religiösen Motiven nicht infrage komme. Dieses Rundschreiben entspreche dem jüngsten Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes.