Entschädigung pro Person, nicht pro Koffer

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Das oberste EU-Gericht stärkt erneut die Rechte von Passagieren: Bei verlorenem Gepäck gibt es bis zu 1100 Euro - nicht pro Koffer, sondern pro Person.

Das EU-Gericht musste am Donnerstag entscheiden, ob mehrere Reisende für den Verlust eines gemeinsamen Koffers einzeln entschädigt werden oder ob sie sich die Entschädigungssumme von bis zu 1100 Euro teilen müssen.

Das Übereinkommen von Montreal1 sieht vor, dass die Fluggesellschaft jedem Reisenden beim Verlust des Reisegepäcks eine Entschädigung zu zahlen hat. Die Gesellschaft muss zudem jedem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen.

Vier Personen, zwei Koffer

Eine Familie hatte 2008 bei einem Flug von Barcelon nach Paris ihr Gepäck verloren. Sie verlangte 4.400 Euro Entschädigung für ihre beiden Koffer vom Luftfrachtführer. Das spanische Gericht war sich uneins: Hat der Luftfrachtführer nur dem Reisenden Schadensersatz zu leisten, dem der Beleg zur Gepäckidentifizierung ausgehändigt wurde, oder auch den anderen Reisenden, die vom Verlust des Gepäckstücks fordbetroffen sind?

Die Richter in Luxemburg urteilten, dass Flugunternehmen nicht pro Koffer, sondern pro Person zahlen müssen. Wenn sich Reisende einen Koffer teilen, habe jeder einzelne Anspruch auf Entschädigung. Er müsse aber zeigen, dass sich eigene Gegenstände in fremden Koffern befanden. Dies könne bei einer Familie, beim gemeinsamen Ticketkauf oder Einchecken der Fall sein, führten die Richter aus.

Frist ist Sache der Länder

Der Europäische Gerichtshof urteilte am Donnerstag außerdem in der Frage, wie lange Reisende ihre Fluggesellschaft auf Schadenersatz verklagen können. Im konkreten Fall hatte ein Mann 2005 ein Ticket für einen Flug von Shanghai nach Barcelona gekauft, der annuliert wurde. Erst mehr als drei Jahre nach Ausfall seines Fluges hatte der Passagier aber Klage gegen die Gesellschaft eingereicht. Er verlangte eine Ausgleichsleistung von 2.990 Euro. Die Fluggesellschaft jedoch machte geltend, dass die Klage verjährt sei. Die in den internationalen Verträgen vorgesehene zweijährige Frist für die Erhebung von Schadensersatzklagen gegen Luftfrachtführer sei verstrichen.

Es war aber unklar, ob die Frist für die Erhebung von Klagen auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Übereinkommen von Montreal oder nach anderen, zum Beispiel nationalen Gesetzen bestimmt wird. Die Richter entschieden am Donnerstag, dass die Frist für die Erhebung von Klagen in den Kompetenzbereich der einzelnen Staaten liegt.