Darf Asselborn Hassmails von Kritiker posten?

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Jean Asselborn hat die Hassmails, die er monatelang erhielt, auf Facebook gepostet. Auch gab er den Namen des Absenders bekannt. Handelte der Außenminister richtig? Was besagt das Gesetz?

Luxemburgs Außenminister Jean Asselborn erhält monatelang Hassmails. Bis ihm der Kragen platzt. Er entschließt sich dazu, die Mails auf seinem persönlichen Facebook-Konto zu veröffentlichen. Auf diese Weise wird auch der Name des Absenders – Georges Zeimet aus Wasserbillig – bekannt.

Eine Woche später entschuldigt sich Zeimet in einem handgeschriebenen Brief bei Asselborn. Dieser nimmt die Entschuldigung an und postet den Brief auf Facebook. Nun stellt sich die Frage, ob der Außenminister – juristisch gesehen – richtig gehandelt hat. Hatte Asselborn das Recht, diese Hassmails zu veröffentlichen und somit den Absender an den Pranger zu stellen? Handelt es sich bei E-Mails an die Regierung nicht um geheime Dokumente, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollten?

Was das Gesetz besagt

Diesen Fragen ging der Abgeordnete Fernand Kartheiser (ADR) nach und bat in einer parlamentarischen Frage um Antworten vom Premier-, Justiz- und Außenminister.

Daraus geht hervor, dass sämtliche Mails, die an eine staatliche E-Mail-Adresse gesendet werden, innerhalb dieses staatlichen Servers geschützt werden. Nichtberechtigten Drittpersonen ist es demnach nicht möglich, sich von außen einen Zugang zu diesen Mails zu verschaffen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Mail an Regierungsmitglieder, Staatsbeamte oder an eine Sammeladresse eines Ministeriums handelt. Übrigens gilt für den E-Mail-Kontakt die gleiche Rechtsprechung wie für den Briefverkehr oder für Telefonate. Auch wird jeweils zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Informationen unterschieden.

Im Falle der Hassmails an Asselborn habe dieser mit der Veröffentlichung auf seinem privaten Facebook-Account „selbstständig gehandelt“, und zwar „so, wie er es für richtig hielt“. Das Gesetz besagt Folgendes: Ist der Inhalt der Korrespondenz an einen Minister „nicht rechtmäßig“, kann dieser – wie jeder andere Mensch auch – zivil- und strafrechtlich gegen den Absender der E-Mail vorgehen.

Entschuldigung statt Klage

Weiter gilt: Erleidet der Absender (in diesem Fall Georges Zeimet) oder eine Drittperson durch das Veröffentlichen der Mail (in diesem Fall auf Facebook) einen Schaden, kann auch dieser nach den normalen Regeln des gemeinen Rechtes juristische Schritte gegen diese Person (Jean Asselborn) einlegen. Georges Zeimet hat sich allerdings eine Woche nach Asselborns Veröffentlichung auf Facebook beim Außenminister für seine Hassmails entschuldigt. Damit liegt keine Klage vor und Asselborn kann nicht belangt werden.

Ferner gilt, dass die E-Mails, die vom Außenminister veröffentlicht wurden, nicht an die Regierung adressiert waren, sondern an Jean Asselborn persönlich in seiner Funktion als Minister.