Besserer Schutz für Schuldner und Bürgen

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LUXEMBURG - Die gesetzliche Einführung der sogenannten Privatinsolvenz rückt etwas näher. In seiner vorletzten Sitzung hat der Ministerrat einige Abänderungsvorschläge verabschiedet, die u.a. einen besseren Schutz der Bürgen garantieren sollen.

Hauptgegenstand der geplanten gesetzlichen Neuregelung ist die Einführung der Privatinsolvenz („faillite civile“), auch noch Verbraucherinsolvenz oder Verbraucherkonkurs genannt.

Mit dieser Maßnahme soll den Privatpersonen eine Perspektive geboten werden, die sich in einer ausweglosen finanziellen Situation befinden, lies die überschuldet sind. Von Überschuldung spricht man, wenn ein Schuldner trotz aller existierenden gesetzlichen Hilfsmaßnahmen und aufgrund seiner desaströsen vermögensrechtlichen Situation weder mittel- noch langfristig in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen.

Dass das geplante Gesetz dringend notwendig ist, belegen die Zahlen des Familienministeriums. 2010 sind die Anträge für eine Schuldnerberatung bei den zuständigen Stellen des Ministeriums um zehn Prozent auf insgesamt 926 Anfragen angestiegen. Derweil wurden im vergangenen Jahr 441 neue Dossiers eröffnet (ein Plus von 17,5 Prozent im Vergleich zu 2009).

„Rétablissement personnel“

Derzeit und aufgrund des Schuldnergesetzes vom 8. Dezember 2000 besteht die Prozedur zur „kollektiven Schuldenbegleichung“ in einer ersten Phase in einem konventionellen Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gefolgt von einem Vergleichsverfahren vor dem Friedensgericht. Mit dem geplanten Gesetz soll eine dritte Phase in Form eines privaten Insolvenzverfahrens, „phase de la procédure de rétablissement personnel“ genannt, eingeführt werden.

Diese Phase sieht vor, dass das Vermögen des Schuldners an einen vom Richter designierten Bevollmächtigten abgetreten wird und dass alle Aktiva zur Begleichung der Schulden und der Gläubiger herangezogen werden. Die restlichen Schulden sollen der betroffenen Person dann erlassen werden.

Dem Gutachten des Staatsrats entsprechend, hat der Ministerrat nun diverse Abänderungen an dem geplanten Gesetz beschlossen.

Reduzierung

So werden die Maßnahmen wie zum Beispiel eine Reduzierung der Schuldensumme bzw. der Schuldzinsen oder eine Umschuldung, die sich allesamt nur auf den eigentlichen Schuldner beziehen sollten, auf die Bürgen und Mitschuldner ausgeweitet. In diesem Sinne darf ein Gläubiger von diesen nicht mehr Geld verlangen als von dem Hauptschuldner.

Außerdem sollen die Personen, die persönlich für den Hauptschuldner haften, von dieser Pflicht entbunden werden, wenn die Bürgschaft nachweislich in keinem Verhältnis zum Einkommen des Bürgen steht.

Eine nicht vom Staatsrat, sondern auch von Verbraucherschützern und Salariatsvertretern geäußerte Kritik an dem vorliegenden Gesetzentwurf war, dass dieser einzig und allein auf die Person ausgerichtet sei, die aktiv, also durch Eigenverschulden in eine Finanznotlage geraten ist.

Besserer Schutz

Weiter sollen auch diejenigen Schuldner besser geschützt werden, die ein Unternehmen unter dem eigenen Namen betrieben haben. Anders als bisher sollen sie im Falle einer Privatinsolvenz im Zusammenhang mit ihrem Geschäft nicht mehr von Gläubigern rechtlich verfolgt werden können. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn ein einfacher oder betrügerischer Konkurs vorliegt oder wenn die finanzielle Situation des Schuldners sich innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Konkurses merklich verbessert.

Schließlich hat die Regierung festgehalten den Gesetzentwurf dahingehend abzuändern, dass einige Gläubiger anderen vorgezogen werden können.

Menschenwürdig

Ganz oben auf der Liste den gerecht zu werdenden Gläubigern stehen demnach Begünstigte von Unterhaltsgeld, Vermieter sowie Lieferanten von Strom und Wasser.

Durch das prioritäre Begleichen dieser Rechnungen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner unter menschenwürdigen Bedingungen leben kann. Eine Grundvoraussetzung dafür, dass die überschuldete Person (irgendwann) aus ihrer schwierigen Situation eine Ausweg findet.