Wenn Eltern ihre Kinder „entführen“

Wenn Eltern ihre Kinder „entführen“

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Sie sind geschieden und wollen mit Ihren Kindern ins Ausland reisen - das könnte Probleme geben.

Sie sind von ihrem Lebenspartner geschieden, haben ein Kind und wollen es mit auf eine Reise ins Ausland nehmen. Das klingt banal, doch hier hat der Gesetzgeber ein Wörtchen mitzureden. Hat der betroffene Elternteil nämlich nicht das Sorgerecht für das Kind, könnte der Versuch, ins Ausland zu reisen, als „Kidnapping“ gewertet werden. Der LSAP-Abgeordnete Franz Fayot geht in einer parlamentarischen Anfrage auf dieses Problem ein.

Justizminister Felix Braz erklärt die gegenwärtige Rechtslage in Luxemburg. Grob würde zwischen Fällen unterschieden, in denen die Eltern gemeinsam das Sorgerecht haben, und solchen, in denen nur ein Elternteil dieses Recht besitzt.

Komplizierte Prozedur

Im einfachsten Fall leben die Eltern getrennt und sind nicht verheiratet. Dann können sie sich das Sorgerecht teilen. Der Richter der Vormundschaft kann dann auf Nachfrage eine Bescheinigung ausstellen, dass ein oder eben auch beide Elternteile das Sorgerecht ausüben. Besitzt das Kind einen Pass, können die Namen beider berechtigter Eltern dort eingetragen werden. Komplizierter wird es allerdings, wenn die Eltern geschieden werden. Der Scheidungsrichter kann das Sorgerecht dann immer nur an ein Elternteil übergeben.

Im Falle einer Reise ins Ausland muss der Elternteil ohne Sorgerecht dann eine elterliche Bescheinigung bei der Gemeinde einholen, in der der Elternteil mit dem Sorgerecht wohnt.

Aber: Das Luxemburger Gesetz ist hier nicht konsequent. Denn auch ein Elternteil ohne Sorgerecht besitzt ein Besuchs- und ein Unterbringungsrecht. Und das umfasst kurioserweise auch die Möglichkeit, sein Kind für eine begrenzte Zeit mit ins EU-Ausland zu nehmen. Dafür braucht es eigentlich auch keine besondere Bescheinigung der Gemeinde. Wie lange der Elternteil ohne Sorgerecht sein Kind mit ins Ausland nehmen darf, wird nicht festgelegt.

Ein bekanntes Problem

Diese rechtliche Grauzone sorgt offenbar sowohl bei Eltern als auch bei den Behörden für Verwirrung. Denn Letztere verzeichneten in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt 40 „Kindesentführungen ins Ausland“. Bei einigen dieser „Verschleppungen“ handelt es sich aber wohl nur um Eltern, die von den Behörden am Flughafen oder während einer Zugkontrolle gestoppt wurden und keine Bescheinigung für das Kind vorlegen konnten. Diese Eltern machten ganz legal von ihrem Unterbringungsrecht Gebrauch. Wie viele Kinder tatsächlich entführt wurden, geht aus der Erhebung des Justizministers nicht hervor. Bis August 2017 wurden zwölf weitere Kinder Opfer von „Entführungen“.

Allerdings geht es auch andersherum: 2015 wurden neun Kinder aus dem Ausland nach Luxemburg „verschleppt“, 2016 waren es sieben und bis August 2017 zwei Kinder.

Die Zahlen zeigen: Es handelt sich hier um ein real existierendes Problem für Scheidungspaare. Mit der Reform der Gesetzeslage soll dieses Problem beseitigt werden. Das Gesetzesprojekt 6996 vom 27. Mai 2016 will die ganze Sache vereinfachen und beide Elternteile gleichstellen. Die Eltern üben dann gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind aus. Tritt das Gesetz in Kraft, steht einer Reise ins Ausland also nichts mehr im Weg.

nina
26. September 2017 - 11.52

Réflexion suite à votre article: Pourquoi le plan "Amber Alerte" (dispositif pour inciter à l'aide la population à participer à la recherche immédiatement après un signalement d'enlèvement d'enfant) n'est pas applicable lorqu'il y a un moindre DOUTE qu'un des parents puisse être l'auteur d'un tel kidnapping? Même si l'enfant ressurgit sain et sauf après avoir disparu un ou plusieurs jours, cet acte est criminel et fortement condamnable. Un des parent puisse disposer ainsi d'un outil de déstabilisation et d'intimidation pour rendre impuissant et vulnérable l'autre parent, et ce de façon tout à fait - légal! Souvent ces actes sont bagatellisés auprès des autorités qui font acte d'appel à la l'indulgence en faveur du parent crimminel auprès du parent et de l'enfant victimes afin de "ne pas creuser davantantage un fossé dans une situation familiale diffficile"... Il ne m'est impossible de relever à cet endroit les effets traumatisants sur l'enfant victime. Et si l'enfant aurait été kidnappé, malgré estimation, par une tierce personne? Dans ce cas l'enfant encourt le risque que la Police n'émet un avis de recherche seulement qu'après 3 jours au mieux, et 5 long jours au pire!