LuxemburgParlament erschwert Geldwäsche: Gesetz zu Vereinen und Stiftungen reformiert

Luxemburg / Parlament erschwert Geldwäsche: Gesetz zu Vereinen und Stiftungen reformiert
Statue auf dem Parlaments-Gebäude  Foto: Editpress/Julien Garroy

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Was am Mittwoch im Luxemburger Parlament entschieden wurde, dürfte Tausende Menschen interessieren, die in kleinen oder großen Vereinen und Föderationen aktiv sind. Vierzehn Jahre nach dem Depot eines ersten Entwurfs zur Reform des Gesetzes über Vereinigungen ohne Gewinnzweck (Asbl.) und Stiftungen stimmten die Abgeordneten einer grundlegenden Überarbeitung des aus dem Jahr 1928 stammenden Gesetzes zu.

Wesentliches Merkmal der Neufassung: mehr Transparenz, insbesondere bei großen Asbl. Damit sollen Schlupflöcher für Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus geschlossen werden. Je nach Größe der Asbl. gelten unterschiedliche Buchhaltungsregeln.

Das ursprünglich vom damaligen Justizminister Luc Frieden (CSV) deponierte Projekt wurde in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet. Gleich zu Beginn wollte Berichterstatter Charles Margue („déi gréng“) die Verantwortlichen der zahlreichen Vereinigungen beruhigen: Vor Inkrafttreten des Gesetzes soll eine umfassende Informationskampagne stattfinden.

Den Vereinen würden nun wesentlich weniger Auflagen als im Ursprungstext von 2009 auferlegt, betonte Margue. Das Gesetz erleichtert die Gründung einer Asbl. beziehungsweise einer Stiftung, vereinfacht die Prozeduren bei einer Auflösung des Vereins und schreibt klare Buchhaltungsregeln vor. Damit soll die Gesetzgebung auch Gafi-konform werden und den internationalen Standards in Sachen Transparenz entsprechen. Die 1989 gegründete „Groupe d’action financière“ (Gafi) ist eine internationale Einrichtung, die die Mitgliedsländer bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des internationalen Terrorismus prüft und Standards ausarbeitet. Vereinigungen und Stiftungen können nicht mehr für derlei kriminelle Tätigkeiten missbraucht werden.

„Reale Substanz“ in Luxemburg erforderlich

Der Gesetzestext definiert die Asbl. als eine Vereinigung, die keine industriellen und kommerziellen Operationen unternimmt oder deren Zweck nicht darin besteht, ihren Mitgliedern ein Einkommen zu erwirtschaften. Gegründet werden kann eine Asbl. von mindestens zwei Personen. Klar präzisiert sein müssen in den Statuten die Zielsetzung der Vereinigung und die Wege dorthin.

Außerdem muss sie über eine „reale Substanz“ in Luxemburg verfügen, das heißt, sie muss ein Sekretariat in Luxemburg unterhalten oder eine andere Tätigkeit ausüben. Briefkasten-Asbl. dürfte es damit in Zukunft keine mehr geben. Mitglieder werden per Videokonferenz an Versammlungen teilnehmen können. Abgeschafft wird zudem die Verpflichtung, den Behörden regelmäßig eine Mitgliederliste zu hinterlegen. Was in der Praxis bereits heute nicht mehr der Fall ist. International tätige Vereinigungen wie Sportföderationen mit Sitz in Luxemburg werden künftig ihre Generalversammlung im Ausland abhalten können.

Je nach Größe der Asbl. gelten unterschiedliche Buchhaltungsregeln. Kriterien dabei sind die Zahl der Angestellten, die Höhe der jährlichen Einnahmen und das Vereinsvermögen. Wobei zwei der drei Kriterien über zwei Jahre hinweg erfüllt sein müssen. Eine kleine Vereinigung hat weniger als drei Beschäftigte, ein Jahreseinkommen von bis 50.000 Euro und Aktiva bis 100.000 Euro. Bei ihr reicht eine vereinfachte Buchführung über Einnahmen und Ausgaben mit Angabe des Bankvermögens, der Anzahl der Mitglieder und der Anteil der Auslandstransfers am Asbl.-Vermögen.

Große Asbl. müssen sich prüfen lassen

Eine mittelgroße Asbl. hat nicht mehr als fünfzehn Beschäftigte, ein Jahreseinkommen bis eine Million Euro und bis zu drei Millionen Euro Vermögenswerte. Sie muss eine doppelte Buchführung haben und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Alle anderen großen Asbl. unterliegen den Buchhaltungsregeln aus der Privatwirtschaft und müssen sich einer externen Unternehmensprüfung unterziehen.

Das Gesetz regelt auch die Gründung von Stiftungen. Auch bei ihnen muss die Zielsetzung konkret genannt werden. Diese muss im allgemeinen Interesse liegen und beispielsweise im sozialen, religiösen, wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, touristischen Bereich tätig sein oder sich für Menschenrechte und Tierschutz einsetzen. Das Startkapital beträgt mindestens 100.000 Euro. Wie bei den Asbl. muss auch die Stiftung eine „reale Substanz“ vor Ort vorweisen. Das Gesetz wurde mit 54 Stimmen angenommen.

Im Juni 2021 zählte Luxemburg 219 Stiftungen und 8.281 Vereinigungen, davon 107 mit dem Prädikat von öffentlichem Nutzen.