Leserbrief

Fahrlässige Straßenverkehrsplanung – oder wie wird man vom Angestifteten zum Täter

Symbolbild

Symbolbild Foto: Editpress/Alain Rischard

Deutscher und präziser geht’s nicht. Paragraf 26 des deutschen Strafgesetzbuches besagt: „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.“

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