Leserbrief
Fahrlässige Straßenverkehrsplanung – oder wie wird man vom Angestifteten zum Täter
Symbolbild Foto: Editpress/Alain Rischard
Deutscher und präziser geht’s nicht. Paragraf 26 des deutschen Strafgesetzbuches besagt: „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.“