Fluggesellschaften müssen Passagieren wohl im Falle einer Annullierung zusätzlich Kosten für Mahlzeiten erstatten, wenn die Unternehmen ihnen keine Betreuung während der Wartezeit angeboten haben. Nach der am Dienstag in Luxemburg vorgelegten Stellungnahme der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen diese Schadensersatzansprüche nicht mit den wegen des gestrichenen Fluges zu zahlenden Ausgleichsleistungen verrechnet werden.
Der EuGH war in drei Fällen von einem spanischen Gericht um Klärung angerufen worden. Zwei Familien und ein Alleinreisender hatten einen Flug mit Air France von Paris nach Vigo gebucht. Wegen eines technischen Problems musste die Maschine jedoch kurz nach Abflug zum Flughafen Charles de Gaulle zurückkehren. Zwar wurde am nächsten Tag eine Umbuchung auf alternative Flüge vorgenommen. In der Zwischenzeit hatte die Fluggesellschaft jedoch nur der Einzelperson Unterstützung angeboten.
Die Fluggäste haben Klage erhoben und machen wegen der Annullierung des Fluges jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro geltend.
Immaterielle Schäden
Zusätzlich verlangt eine der Familien, welche als Alternative nach Porto befördert wurde, die Erstattung der Taxikosten von dort nach Hause. Die zweite Familie beansprucht Entschädigung für Mahlzeiten am Flughafen und für einen zusätzlichen Tag Hundepension für ihren Hund. Beide Familien verlangen zudem 650 Euro Schadensersatz pro Person für immaterielle Schäden. Die Einzelperson fordert 300 Euro als Ersatz für immateriellen Schaden.
Nach Ansicht von Generalanwältin Eleanor Sharpston handelt es sich auch dann um eine Annullierung, wenn ein Flugzeug trotz planmäßigen Abflugs nicht den Zielort erreicht. Ein Fluggast könne dann Erstattung für Kosten verlangen, „die ihm entstanden sind, weil die Fluggesellschaft keine Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erbracht hat“. Der Fluggast muss letztere laut Sharpston auch nicht zuvor verlangt haben.
Nationales Recht
Weitergehende Schadensersatzansprüche, etwa wegen immaterieller Schäden, seien zudem nicht ausgeschlossen, erklärte Sharpston. Dies richte sich jedoch nach nationalem Recht. Die Verpflichtung, Betreuung und Unterstützung zu leisten, dürfe nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs für den gestrichenen Flug angerechnet werden.
Die Urteile werden erst in mehreren Monaten erwartet. In der Regel folgt das nationale Gericht der Meinung des Generalanwaltes.
De Maart

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