Ist die Beschneidung von kleinen Jungen Körperverletzung? Ein Gerichtsurteil in Deutschland hatte vor Monaten eine hitzige Debatte über diese Frage ausgelöst. Eine gesetzliche Regelung soll Klarheit schaffen. Beschneiden aus religiösen Gründen soll nach wie vor als Körperverletzung gelten, wird aber nicht strafrechtlich verfolgt.
In Luxemburg bleibt diese Praxis vorerst illegal, der chirurgische Eingriff bei einer „einfachen“ Phimose darf nur von Ärzten in einem Krankenhaus durchgeführt werden. In seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von Jean Colombera (ADR) hat Gesundheitsminister Mars Di Bartolomeo an die gängige Praxis in Luxemburg erinnert. Der Minister räumt zwar ein: „Es besteht kein spezifischer gesetzlicher Rahmen, der die Beschneidung bei Minderjährigen regelt. Die Beschneidung ist ebenfalls nicht in den Gesetzgebungen geregelt, welche die Befugnisse der Ärzte oder anderer medizinischer Berufe festlegen.“
Keine klaren Gesetze
So klar wie Quellwasser sind aber gewisse rechtliche Grundlagen, die im Falle einer Beschneidung respektiert werden müssen: Nur Ärzte dürfen solche Operationen in einer Klinik durchführen. Alles andere gilt als illegales Ausüben der Medizin. Die Kosten werden von der Gesundheitskasse integral übernommen, wenn die Beschneidung aus medizinischen Gründen erfolgt.
Die Zahl der chirurgischen Eingriffe, die in Luxemburg aus nichtmedizinischen Gründen durchgeführt werden und ergo nicht von der Gesundheitskasse übernommen werden, ist in den letzten Jahren ständig zurückgegangen: 917 (2008), 880 (2009), 866 (2010) und 452 (2011). Es gibt für die Gesundheitskasse keine Möglichkeit, die Zahl der Beschneidungen aus religiösen Gründen zu ermitteln.
Beschneidung in der Familie
Bei der jüdischen Gemeinde in Luxemburg sind Beschneidungen eine Selbstverständlichkeit. Die „Brit Mila“ (Bund der Beschneidung)wird hier seit Jahren im Familienkeis mit einer anschließenden Feier begangen. Medizinische oder juristische Zwischenfälle hätte es dabei noch nie gegeben, heiß es.
Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft gibt es keine Rechtsprechung über Fälle von Beschneidungen. Wenn Gerichte mit einem solchen Tatbestand befasst würden, obliegt es dem jeweiligen Gericht in seiner Entscheidungsweise Recht zu sprechen und zu entscheiden, ob die allgemeinen Rechtsprinzipien anwendbar wären oder nicht.
De Maart

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