Der EU-Gerichtshof wies damit die Argumentation der EU-Kommission zurück, diese Forderung sei diskriminierend. Die Maßnahme sei auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Finanzen des Gastlandes zu schützen, sagt der Gerichtshof. Auch sei es jedem Mitgliedstaat im Prinzip selbst überlassen, die gesetzlichen Bedingungen für Familienzulagen zu bestimmen.
Großbritannien hatte argumentiert, es handele sich um eine „verhältnismäßige Maßnahme“, die garantiere, dass die Familienleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, die genügend in Großbritannien integriert sind.
		    		
                    De Maart
                
                              
                          
                          
                          
                          
                          
                          
                          
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