Montag10. November 2025

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Zweite Instanz ist beschlossene Sache

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LUXEMBURG – Einige Anwälte der Angehörigen der Opfer hatten es schon nach der Urteilsverkündung angekündigt. Sie werden in Berufung gehen. Jetzt ist es amtlich.

Der Prozess um den Absturz der Fokker 50 der luxemburgischen Fluggesellschaft Luxair am 6. November 2002 zwischen Roodt-Syr und Niederanven wird in zweiter Instanz verhandelt werden. Am Montag lief die 40-tägige Frist ab, innerhalb derer die Anwälte der Familien der Opfer und der Verurteilten die Möglichkeit hatten, gegen die Entscheidung des Gerichts vom 27. März Berufung einzulegen.

Die Richter hatten damals den Piloten, den ehemaligen technischen Direktor sowie zwei Verantwortliche der Wartung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung sowie Verstößen gegen die nationalen Luftfahrtbestimmungen zu Haftstrafen verurteilt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurden. Drei ehemalige Luxair-Generaldirektoren wurden freigesprochen.

Strafgericht nicht zuständig

Was die Schadensersatzforderungen betrifft, so erklärte das Strafgericht die Klagen für zulässig, sich selbst aber für nicht zuständig. Ein Zivilgericht solle die Entschädigungsfragen klären. Nur der Familie der Flugbegleiterin wurde Schadensersatz zugestanden, weil sie seit dem Crash von der Versicherung noch nicht entschädigt worden war. Das Richtergespann begründete seine Entscheidung mit dem Warschauer Abkommen, das die Schadensersatzforderungen im Fall eines Flugzeugunfalls klärt.

Der Berufungsprozess wird sich jedoch auf den zivilrechtlichen Bereich beschränken, da keiner der vier Verurteilten in Appell gehen wird. Ein Datum, wann die Gerichtsverhandlung beginnen soll, wurde noch nicht bekannt gegeben.

Bei dem Crash der Fokker 50 am frühen Morgen des 6. November 2002 kamen 20 Menschen ums Leben. Nur der Pilot sowie ein französischer Passagier hatten das Unglück schwer verletzt überlebt.

Ursache des Absturzes war laut Gericht eine Serie von Piloten-Fehlern und das Fehlen einer zusätzlichen technischen Sicherung, die verhindern sollte, dass während des Fluges der Rückschub aktiviert werden konnte. Die Verantwortlichen der technischen Abteilungen sollen von dieser Gefahr gewusst haben, jedoch nicht unternommen haben, um den Fehler zu korrigieren.